Fragen und Antworten 3G am Arbeitsplatz: So soll es laufen

Büros in einem Gebäude im Europaviertel in Frankfurt.
Büros in einem Gebäude im Europaviertel in Frankfurt.

Am Arbeitsplatz gilt künftig die 3G-Regel: Beschäftigte müssen dann vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Ein Überblick:

Für wen gilt die Regel?
Die Vorgaben umfassen sowohl Arbeitnehmer als auch Beamte, Richter und Soldaten. Das Homeoffice gilt nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums nicht als „Arbeitsstätte“, ebenso wie Arbeitsplätze in Fahrzeugen. Die 3G-Regel schließt nicht nur Arbeitsstätten in Innenräumen mit ein, sondern auch im Freien auf einem Betriebsgelände. Auch Baustellen gelten als Arbeitsstätte, ebenso wie Lagerräume, Kantinen und Unterkünfte.

Wie wird kontrolliert?
Grundsätzlich gilt: Beschäftigte und auch die Arbeitgeber selbst dürfen eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der ihren 3G-Status belegt. Lediglich zwei Ausnahmen gibt es: entweder, um sich in der Arbeitsstätte testen oder aber impfen zu lassen. Laut Arbeitsministerium gilt die 3G-Nachweispflicht „auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können“.

Für die Kontrolle der Nachweise verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er darf sie unter Beachtung von Datenschutzvorgaben aber auch an „geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren“. Der Fokus der Kontrollen soll dabei auf der Gültigkeit der Testnachweise liegen. Denn wer nicht geimpft oder genesen ist, muss täglich einen negativen Test vorweisen.

Geimpfte oder Genese können von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden, wenn der Arbeitgeber ihren Nachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat.

Welche Daten darf der Arbeitgeber erheben?
Die Auskunftsrechte der Arbeitgeber hatten zuletzt für erhebliche Diskussionen gesorgt, denn die Gesundheitsdaten von Beschäftigten sind ein besonders sensibles Gut. Nun aber wird die 3G-Regel inmitten einer sich massiv zuspitzenden Infektionslage in Kraft gesetzt und soll dabei helfen, Infektionsketten zu brechen. Dem neuen Infektionsschutzgesetz zufolge soll als Mittelweg der Grundsatz der Datenminimierung gelten: Laut Arbeitsministerium reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der Nachweis erbracht wurde.

Bei Geimpften und Genesenen muss der Status nur einmal dokumentiert werden; bei Genesenen auch mit Enddatum ihres Status. Spätestens sechs Monate nach Erhebung müssen die Daten gelöscht werden. Außerdem müssen die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Daten nicht an Unbefugte und auch nicht etwa an Kolleginnen und Kollegen gelangen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber kritisiert, dass es keine Pseudonymisierung – also eine Entkoppelung vom Namen – gebe und die Daten beispielsweise nicht direkt nach der täglichen Einlasskontrolle gelöscht werden.

Reicht für Ungeimpfte ein selbst gemachter Schnelltest?
Jein. Nötig ist ein maximal 24 Stunden alter Schnelltest, der von einem der Coronavirus-Testverordnung entsprechenden „Leistungserbringer“ gemacht wird – dazu zählen etwa öffentliche Testzentren oder Arztpraxen. Möglich sind auch Selbsttests im Betrieb unter Aufsicht oder durch vom Arbeitgeber beauftragte Dritte. Das soll sicherstellen, dass die Tests ordnungsgemäß ablaufen. PCR-Tests dürfen maximal 48 Stunden zurückliegen.

Gibt es Zuschüsse vom Arbeitgeber für die Tests?
Nein. Die Arbeitgeber sind nur zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Weiterer Aufwand für den Arbeitgeber ergibt sich aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes nicht. Allerdings muss er bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice ermöglichen, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Was droht bei Nichtbeachtung der Vorgaben?
Bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen ist laut Infektionsschutzgesetz ein Bußgeldrahmen von bis 25.000 Euro vorgesehen. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und deshalb auch keine Arbeitsleistung erbringen, „grundsätzlich kündigungsrechtliche Konsequenzen befürchten“. Wer seine Arbeitsleistung nicht erbringen könne, dürfte demnach zudem „in der Regel auch keinen Vergütungsanspruch“ haben.

Lesen Sie hier einen Überblick über alle Neuerungen.

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