Wirtschaft Stromverbraucher-Tipp: Kündigungsrecht bei Preiserhöhung

«Düsseldorf». Preiserhöhungen des Stromanbieters müssen Verbraucher nicht hinnehmen. Sie können den Vertrag dann – bis die höheren Preise wirksam werden – fristlos kündigen. Der Grund für die Preiserhöhung spielt dabei keine Rolle, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe erklärt (Az.: VIII ZR 163/16). Wenn Stromanbieter in den Vertragsklauseln das Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Preiserhöhungen aufgrund von staatlichen Faktoren – also etwa der EEG-Umlage oder Steuern – ausschließen, dann sei das unzulässig. Michelle Jahn von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erläutert dazu: „Stromanbieter sind schließlich nicht verpflichtet, die Erhöhungen weiterzugeben.“ Die Kündigung sollte man per Einschreiben schicken und darin die Preiserhöhung als Kündigungsgrund angeben. Damit wird deutlich, dass man von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Die unabhängige Schlichtungsstelle Energie ist bei Problemen mit dem Stromanbieter eine Anlaufstelle. Im Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de.

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