Baden-Württemberg Tödlicher Einsatz in Mannheim - Polizist handelte in Notwehr

Tödlicher Polizeieinsatz - Mann mit Machete bewaffnet
Ein Polizist hat laut Staatsanwaltschaft in Notwehr gehandelt, als er auf einen Mann schoss

Im April läuft ein Mann durch den Mannheimer Uni-Hörsaal - bewaffnet mit einer Machete. Wer sich ihm in den Weg stellt, bedroht er. Dann schießt ein Polizist.

Mannheim (dpa/lsw) - Das Ermittlungsverfahren gegen den Polizeibeamten, der im April an der Universität Mannheim im Dienst einen 31-Jährigen erschossen hatte, ist eingestellt. Der Polizeibeamte habe in Notwehr und somit gerechtfertigt gehandelt, teilte die Staatsanwaltschaft Mannheim mit.

Was war passiert?

Der 31-jährige polizeibekannte Mann war am 23. April in dem Uni-Gebäude aufgefallen, weil er dort Aufkleber auf Einrichtungsgegenstände geklebt hatte und auch welche in einem Hörsaal verteilen wollte. Als ihn ein Mann darauf ansprach, soll er diesem eine Ohrfeige verpasst haben. Als die Polizei eintraf, hielt der 31-Jährige eine 61 Zentimeter lange Machete in den Händen. Der Polizeibeamte zog seine Dienstwaffe und forderte den 31-Jährigen mehrfach dazu auf, die Machete fallen zu lassen. 

Da der 31-Jährige dem nicht nachkam, sondern sich mit der Machete in der Hand mit mindestens einem Schritt auf den Polizisten zubewegte, gab dieser einen Schuss aus seiner Dienstwaffe auf den 31-Jährigen ab. Der Schuss traf ihn im rechtsseitigen Brustbereich, woraufhin er unmittelbar zusammenbrach. Der 31-Jährige starb später.

Begründung der Staatsanwaltschaft

«Zum Zeitpunkt der Schussabgabe lag ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Polizeibeamten vor. In dieser Situation bestand objektiv die unmittelbare, erhebliche Gefahr, dass der 31-Jährige seine Machete zum Einsatz bringt und dem Polizeibeamten erhebliche, wenn nicht gar tödliche Verletzungen zufügt», begründete die Anklagebehörde ihre Entscheidung. 

Die Schussabgabe sei erforderlich gewesen, um den Angriff abzuwehren. Dass der 31-Jährige möglicherweise an einer psychischen Erkrankung litt, ändere daran nichts. Vielmehr sei dem Polizeibeamten ein Zurückweichen nicht möglich gewesen, ohne ein ganz erhebliches Risiko für sich selbst oder für die im Hörsaal anwesenden Menschen einzugehen.

 

 

 

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