Rheinpfalz Streit unter Nachbarn

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Frankenthal. Von den Plänen der Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim, den Netto-Einkaufsmarkt am südöstlichen Ortsrand von Beindersheim zu erweitern, ist die Stadt Frankenthal nicht begeistert. Sie erwartet Nachteile für Mitbewerber im nördlichen Stadtgebiet.

Der bestehende Einkaufsmarkt im Gewerbegebiet von Beindersheim soll, von 730 auf 1060 Quadratmeter erweitert werden. Außerdem geplant: ein Backshop mit einer Größe von 60 Quadratmetern. Die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim begründet die Erweiterung mit der „besonderen Bedeutung für die örtliche Nahversorgung und der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen“ des vorhandenen Betriebs. Als Basis für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans dient eine Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für Markt und Absatzforschung (GMA) in Ludwigsburg. Als Hauptkonkurrenten des Beindersheimer Markts gelten fünf Discounter und ein Einkaufsmarkt im nördlichen Stadtgebiet von Frankenthal. Sie verfügen über Verkaufsflächen zwischen 600 und 7800 Quadratmetern. In Summe repräsentieren sie rund 12.000 Quadratmeter – also mehr als das Zwölffache des Beindersheimer Markts nach der geplanten Erweiterung. Im Planungs- und Umweltausschuss, der über die Stellungnahme der Stadt zum Beindersheimer Vorhaben beraten hat, wies Frankenthals Bürgermeister Martin Hebich (CDU) auf das gesetzlich verankerte Beeinträchtigungsverbot hin, mit dem bei Neubau- und Erweiterungsprojekten im Einzelhandel Nachteile für benachbarte Märkte und Kommunen verhindert werden sollen. Die Aussage der GMA, „dass für die Wettbewerber in Frankenthal keine existenzbedrohenden Folgen wahrscheinlich sind“, findet Hebich nicht stichhaltig. „Etwa ein Prozent Umsatzrückgang erscheint nicht plausibel.“ Angeregt wird daher, die Umsatzverteilungsquoten in Bezug auf die Märkte im Frankenthaler Norden neu zu berechnen. Den Gesamtumsatz der sechs Märkte beziffern die Gutachter übrigens mit rund 70 Millionen Euro. Auch der Ausschluss erheblicher negativer Auswirkungen bei Anbietern von Nonfood-Waren (Nicht-Lebensmittel-Sortiment) sei zu pauschal ausgefallen. Gefordert werden daher gutachterliche Nachweise und eine überzeugende Begründung, was im wettbewerbsüblichen Rahmen „als vernachlässigbar angesehen werden“ könne.

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