Rheinpfalz Kienholzfest oder Kandidaten, wo ist da der Unterschied?

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MÜNCHWEILER. Timo Bäuerle, Vorsitzender des Kultur- und Verkehrsvereins und Cheforganisator des Kienholzfestes an Pfingsten hat ein großformatiges Plakat mit Hinweis auf die bevorstehende Dorfsause an der Kreuzung nach Merzalben aufgestellt. Eigentlich nichts Außergewöhnliches – wenn ihm das nicht im vergangenen Jahr vom Landesbetrieb Mobilität (LBM) verboten worden wäre. Damals musste er das Schild entfernen mit der Begründung, dass Werbung an Landstraßen nicht erlaubt sei. Am Montagnachmittag machte sich Bäuerle mit zwei Helfern am 3,50 mal zwei Meter großen Plakatständer zu schaffen, auf dem steht: „Feiern mit Freunden, Kienholzfest Münchweiler an der Rodalb.“ Aber nicht nur das. Darüber prangt nämlich noch ein knallgelbes Plakat auf dem fett zu lesen ist: „Sehr geehrter Landesbetrieb Mobilität, dies ist keine normale Werbung, sondern ein legales Mittel der Werbung.“ Zur Vorgeschichte: Bereits im vergangenen Jahr stand das Informationsplakat mit Hinweis auf das Kienholzfest an gleicher Stelle. Kaum aufgestellt, wurde Bäuerle vom LBM schon tags darauf aufgefordert, das Schild wieder zu entfernen. Begründung: Die Werbung an öffentlichen Straßen sei durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Es folgte eine Auflistung, welche Paragrafen angewandt werden könnten. „Als Quintessenz war zu lesen, dass nach diesen Vorschriften Werbeanlagen außerhalb von Ortsdurchfahrten unzulässig seien. Es dürften deshalb nur die für den Verkehrsablauf erforderlichen Schilder aufgestellt werden“, erinnert sich Bäuerle, noch immer sauer. Er entfernte das Plakat. Was dann im Vorfeld der Landtagswahl geschah, brachte ihn vollends auf die Palme: Großflächige Wahlplakate mit dem Konterfei der Kandidaten und mehr oder weniger intelligenten Sprüchen standen plötzlich an jeder Straßenecke. Auch exakt an der Stelle, wo er vor einem Jahr das Datum für das Kienholzfest bekannt gab und dies auch jetzt wieder tut. Dabei nimmt Bäuerle Bezug auf einen Artikel in der RHEINPFALZ vom 9. Februar 2016, in dem es um Wahlwerbeschilder ging, die sehr dicht an der B 270 bei Burgalben aufgestellt worden waren. In dem Bericht „Wahlwerbung ist keine Werbung“ hieß es von Seiten des LBM: „Für die Wahlwerbung der Parteien gelten die Vorgaben des LBM nicht. ,Wir bewegen uns auf einem ,schmalen Grat’. Aber diese Plakate seien keine normale Werbung, sondern legale Mittel der Wahlwerbung’, versucht Abteilungsleiter Klaus Schneider die unterschiedlichen Entscheidungsgrundlagen zu erklären.“ Timo Bäuerle kann es nicht fassen und bemüht das Grundgesetz: „In Artikel drei steht, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Also ist auch keiner gleicher.“ Denn ob Wahlwerbung oder Werbung für ein Dorffest, Plakatständer bleibt Plakatständer. „Deshalb finde ich, dass meine Plakatwerbung für unser Kienholzfest an dieser Stelle absolut legal und gesetzeskonform ist.“ Aber so ganz traut er seiner Gesetzesauslegung dann doch nicht: „Ich bin mal gespannt, wie lange das Schild hier steht. Oder ob ich gleich wieder ein Schreiben vom LBM bekomme, dass ich hier allgemeine Werbung mache. Das wäre ja nicht erlaubt. Aber ich werbe ja für unser Kienholzfest, so wie die Politiker für sich werben.“ (mt)

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