Rheinpfalz Ganz oben muss es dicht sein

Ist die Dämmung der obersten Geschossdecke in einem Haus nun Pflicht oder Kür? Die Energieberater der Verbraucherzentrale haben Antworten auf diese Frage parat.

Die oberste Geschossdecke von Ein- und Zweifamilienhäusern muss nach der Energieeinsparverordnung nachträglich gedämmt werden, wenn noch keine Dämmung vorliegt. Wahlweise kann auch das Dach selbst gedämmt sein, um die vom Gesetzgeber erwünschten Einsparziele zu erreichen.

Die Nachrüstpflicht gilt nach Angaben der Experten von der rheinland-pfälzischen Verbraucherzentrale (VZ) bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat nach dem Kauf zwei Jahre Zeit. Über Einzelheiten klären die VZ-Fachleute Eigentümer gerne auf. Aber auch ohne Verpflichtung ist eine Dämmung der obersten Geschossdecke eine relativ einfache und kostengünstige Maßnahme, die auch in Eigenleistung erbracht werden und viel Heizenergie einsparen kann.

Bei ungenutzten Dachräumen reicht es, Dämmstoffbahnen oder -platten auf dem Dachraumboden auszulegen. Empfehlenswert ist es laut VZ-Energieberatung, die Platten oder Bahnen etwa 18 bis 24 Zentimeter dick und fugendicht zu verlegen, um einen guten Dämmeffekt zu erreichen. Bei Holzbalkendecken sollte aber geprüft werden, ob ein Feuchteschutz notwendig ist; dies ist manchmal der Fall, wenn unterseitig kein Putz vorhanden und die Konstruktion nicht diffusionsoffen ist. (msw/wuw)

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