Rheinpfalz Arbeitslosengeld: Strenge Regel

«Kassel». Das Bundessozialgericht hat eine strenge Regel aus dem Sozialgesetzbuch (hier: Teil III) ausdrücklich bestätigt: Kennt ein Arbeitnehmer den Tag, zu dem er aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird, so hat er bereits drei Monate zuvor sich bei der Agentur für Arbeit „Arbeit suchend“ zu melden. Dies soll die Chance erhöhen, im direkten Anschluss an das aktuelle Arbeitsverhältnis bereits wieder „in Arbeit“ sein zu können. Geschieht das nicht, so wird das Arbeitslosengeld I regelmäßig für eine bestimmte Zeit gesperrt. In dem Fall ging es darum, dass ein Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig war und sich drei Monate vor dessen Ende hätte „Arbeit suchend“ melden müssen. Er tat das aber erst einen Monat vorher. Die Folge: In der ersten Woche seiner Arbeitslosigkeit bekam er kein Arbeitslosengeld I. (Az.: BSG, B 11 AL 2/18 R).

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