Alltagsmanager RHEINPFALZ Plus Artikel Möbliertes Zimmer: Bett und Sofa sind schon da

ras_03052025_bett und sofa sind schon da_cg

Immer mehr Wohnungen werden mit Einrichtung angeboten – und sind dann deutlich teurer. Was Mieter wissen sollten.

Rund 14 Prozent der Mieter in Deutschland wohnen in möblierten Wohnungen, ergab eine Studie des Beratungsunternehmens Oxford Economics im Auftrag des Bundesjustizministeriums. Und der Anteil steigt offenbar immer weiter: Waren im Januar 2013 demnach noch etwa 19 Prozent der inserierten Wohnungen möbliert, erreichte ihr Anteil im Oktober 2022 den Angaben zufolge knapp 27 Prozent. Besonders im Süden Deutschlands wird Mietraum gern mit Einrichtung angeboten.

Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse zwar auch für möblierte Wohnungen, erklärt Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes. „Allerdings werden die mietpreisdämpfenden Regelungen derzeit in der Praxis oft umgegangen, da der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Kaltmiete aufgeschlagen wird, im Mietvertrag nicht gesondert ausgewiesen werden muss.“

Dadurch könnten Mieter nicht überprüfen, ob die Mietpreisbremse eingehalten wird und der Möblierungszuschlag angemessen ist. Zumal dessen Höhe auch nicht gesetzlich geregelt ist, wie Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz, hervorhebt. „Sie hängt meist von Qualität und Zeitwert der Ausstattung ab.“

Orientierung bieten Gerichtsurteile. Zum Beispiel hat das Landgericht Berlin einen monatlichen Zuschlag von zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel für zulässig erklärt (Aktenzeichen: 63 S 365/01). Dieses Urteil ist Grundlage für das sogenannte „Berliner Modell“ zur Berechnung des Möblierungszuschlags. Es gibt allerdings noch weitere Berechnungsmethoden wie etwa das „Hamburger Modell“, das zu einem etwas höheren Zuschlag führt.

Überzogene Mieten

Der Mieterbund fordert schon lange, dass der Möblierungszuschlag gesondert ausgewiesen werden muss. „Die Mieten steigen und steigen in Deutschland – und dies haben wir nicht zuletzt den völlig überzogenen Mieten im möblierten Sektor zu verdanken“, sagt Siebenkotten vom Mieterbund. „Denn auch diese fließen in die Mietspiegel ein und treiben somit alle Mieten nach oben.“

Für manche Mieter kann eine bereits bezugsfertige Wohnung jedoch Vorteile haben. Denn wer in eine möblierte Wohnung zieht, spart sich nicht nur Geld für neues Mobiliar, sondern auch den Stress bei der Suche und Auswahl. Wann genau eine Wohnung als möbliert gilt, ist aber nicht gesetzlich festgelegt, gibt Juristin Brandl zu bedenken. „Eine Schlafgelegenheit, Schrank, Tisch, Stühle, Lampen, Küchengeräte wie Herd, Kühlschrank und eine Waschmaschine sollten Mieter allerdings mindestens vorfinden.“

Wie alt und von welcher Qualität die Einrichtung ist, spielt dagegen keine Rolle. Hat der Vermieter die Wohnung beispielsweise mit seinen alten Möbeln bestückt, wäre das demnach in Ordnung.

„Gefällt Mietern die vorhandene Einrichtung nicht, ist es möglich, beim Vermieter nachzufragen, ob sie die Möbel austauschen dürfen“, erklärt Brandl. „Stimmt er zu, sind sie verpflichtet, das Mobiliar sicher einzulagern – es einfach zu entsorgen ist tabu.“ Beim Auszug müssen Mieter die Wohnung dann wieder in ihren Ursprungszustand bringen. Um Ärger vorzubeugen, empfiehlt Brandl, eine Inventarliste inklusive Zustand der Möbel anzufertigen, die beide Seiten beim Einzug unterschreiben.

Sorgfältig mit Einrichtung umgehen

Bieten Vermieter ihre Wohnung möbliert an, sind sie auch für die Instandhaltung der Ausstattung verantwortlich – sind Möbel oder Geräte defekt oder durch haushaltsübliche Abnutzung nicht mehr zu gebrauchen, muss der Vermieter sie reparieren lassen oder neue besorgen.

„Mieter sind umgekehrt dazu verpflichtet, sorgfältig mit der Mietsache inklusive der Einrichtung umzugehen“, erläutert Brandl. „Wer seine Sorgfaltspflicht verletzt und beispielsweise etwas vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, muss selbst für Reparatur oder Ersatz haften.“ Ein Beispiel: Die Spülmaschine geht durch falsche Bedienung kaputt. „Dann könnten Vermieter sogar Schadenersatz fordern“, sagt die Juristin.

Mit Blick auf die gesetzlichen Kündigungsfristen macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob eine Wohnung möbliert ist oder nicht. Anders sieht das bei möblierten Wohnungen aus, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum, beispielsweise für ein Praktikum, gemietet werden. „Dann kann im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart sein“, erläutert Brandl – oder die Wohnung wird gleich für einen festen Zeitraum vermietet, bei dem das Vertragsende festgelegt ist. Bei möblierten Zimmern innerhalb der Wohnung des Vermieters kann die Kündigung sogar bis zum 15. eines Monats zum Monatsende erfolgen.

Info

Dieser Artikel stammt aus der RHEINPFALZ am SONNTAG, der Wochenzeitung der RHEINPFALZ. Digital lesen Sie die vollständige Ausgabe bereits samstags im E-Paper in der RHEINPFALZ-App (Android, iOS). Sonntags ab 5 Uhr erhalten Sie dort eine aktualisierte Version mit den Nachrichten vom Samstag aus der Pfalz, Deutschland und der Welt sowie besonders ausführlich vom Sport.

x