Rheinland-Pfalz Gericht verwertet illegalen Bodycam-Film

Die Polizei darf Bodycams nur in „öffentlichen zugänglichen Räumen“ einschalten.
Die Polizei darf Bodycams nur in »öffentlichen zugänglichen Räumen« einschalten.

«Frankenthal.» Polizisten filmten im Mai 2016 einen Mann, der gerade seine Tochter vom Balkon in den Tod hatte stürzen lassen. Im zweiten Mordprozess gegen ihn haben Richter jetzt erneut entschieden: Die Aufnahmen sind rechtswidrig entstanden, werden fürs Verfahren aber trotzdem zum Teil genutzt.

Wie ein gehetztes Tier kauert der 32-Jährige in einer Ecke des Krankenwagens: spuckend, brüllend, gefesselt, in Unterhose, mit blutverschmiertem Gesicht. Die Videoaufnahme stammt aus der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2016. Da war der Mann im Kokainrausch mit einem Messer auf seine Lebensgefährtin losgegangen, ehe er seine zwei Monate alte Tochter Senna vom Balkon in den Tod stürzen ließ und eine weitere Tochter mit einem Stich in den Bauch schwer verletzte. Mittlerweile steht er deshalb schon zum zweiten Mal in Frankenthal vor Gericht. Sein erster Prozess war nach vielen Verhandlungstagen geplatzt, weil eine Juristin schwer erkrankte. Also muss nun eine neue Richter-Mannschaft das Urteil fällen. Und zuvor neu über Fragen befinden, die ihre Kollegen im ersten Verfahren schon einmal entschieden hatten. Zum Beispiel, ob sie das Video aus dem Krankenwagen überhaupt berücksichtigen dürfen. Aufgenommen hat es ein Polizist, der an seiner Uniform eine Bodycam trug. Diese kleinen Geräte waren damals neu angeschafft worden, sie sollen Polizisten vor Angreifern schützen. Denn manch renitenter Krawallmacher benimmt sich gleich viel manierlicher, wenn er kapiert, dass er gerade gefilmt wird. Im Frankenthaler Babymord-Fall drückte ein Polizist auf den Einschaltknopf, als der schon gefesselte Angeklagte im Rettungswagen wieder ausrastete. Doch rheinland-pfälzische Vorschriften erlauben Bodycam-Aufnahmen nur „in öffentlich zugänglichen Räumen“. In Wohnungen müssen die Kameras daher ausbleiben. Beim Einsatz nach Sennas Tod allerdings hat ein Beamter gegen diese Regel verstoßen, als er im Haus filmte. Doch seine Datei lassen die Richter ohnehin ungenutzt in den Akten. Die Krankenwagen-Aufnahme seines Kollegen allerdings bewerten sie anders. Zwar befinden sie: Auch die ist rechtswidrig gemacht worden. Doch zugleich verweisen die Juristen darauf, dass die Beamten in ihren eigenen Dienstwagen Insassen ganz legal filmen dürfen. Weshalb dem Polizisten ein „nachvollziehbarer Irrtum“ unterlaufen sei, als er auch im Rettungsfahrzeug den Aufnahmekopf drückte. Also werden – wie schon im ersten Verfahren – nun acht von fast 30 Minuten gezeigt, dann stoppen die Richter den Film. Denn in diesem Moment hat die Kamera aufgezeichnet, wie der Angeklagte gegen die Filmerei ausdrücklich protestiert. Aus seinem Gebrüll davor ist unter anderem herauszuhören, dass er glaubte, gleich von Angehörigen oder Polizisten erschossen zu werden. Vermutlich wird sein Verteidiger daher im Schlussplädoyer sagen: Die Aufnahme beweist, dass sein Mandant in jener Nacht unter einer Art Verfolgungswahn litt, er mithin für seine Taten höchstens teilweise bestraft werden kann.

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