Rheinpfalz Unfall-Versicherung: Nicht immer Schutz auf Wanderungen

«Stuttgart.»Treffen sich Führungskräfte eines Unternehmens zur gemeinsamen Wanderung, um dabei auch betriebliche Themen zu besprechen, besteht kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hervor.

Im strittigen Fall hatte sich eine Ressortleiterin eines Telekommunikationsunternehmens mit anderen Ressortleitern zu einem zweitägigen sogenannten Outdoor-Meeting mit Bergwanderung getroffen. Die Wanderung war Bestandteil der Unternehmensstrategie „Gipfelstürmer“. Bei der Wanderung rutschte sie aus und verletzte sich. Während der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnte, gab das zunächst angerufene Sozialgericht Baden-Württemberg der Ressortleiterin Recht, da das Meeting eine berufliche Fortbildungsmaßnahme gewesen sei, urteilten die Richter. Im Berufungsverfahren hob das Landessozialgericht dieses Urteil aber zugunsten des Unfallversicherungsträgers auf. Demnach ist eine Wanderung für ein Meeting mit Feedback-Gesprächen ungeeignet. Ein solches Meeting werde inhaltlich und organisatorisch vorbereitet, und alle Teilnehmenden tauschten sich aus. Am Ende werde ein Ergebnis festgehalten. Auf einer Wanderung sei dies aber nicht möglich. Eine bloße Unterhaltung über betriebliche Umstände begründet den Richtern am Landessozialgericht zufolge keinen gesetzlichen Versicherungsschutz. Eine Bergwanderung gehöre zudem nicht zum allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin im Bereich Personalführung und Telekommunikation. Weiterhin sei der Arbeitgeber nicht berechtigt gewesen, die Wanderung im Rahmen seines Weisungsrechts anzuordnen. Um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe es sich bei der Wanderung ebenfalls nicht gehandelt (Aktenzeichen L 6 U 441/18 vom 15. November 2018).

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