Rheinpfalz Nicht einfach nur abwarten

Der Gang zur Agentur für Arbeit, um sich arbeitslos zu melden, ist eine der Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld
Der Gang zur Agentur für Arbeit, um sich arbeitslos zu melden, ist eine der Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld.

«Bremen/Brühl.» Diese Situation wünscht sich kein Arbeitnehmer: Die eigene Stelle wird abgebaut, man selbst entlassen oder der befristete Vertrag nicht verlängert. Was nun?

Der schlechteste Rat ist: nichts tun. Es gibt eine Reihe von Dingen, die Arbeitnehmer tun können und sollten, die vor dem Jobverlust stehen. Wer schnell in einen neuen Job wechseln will, sollte bei der Personalabteilung um ein Zwischenzeugnis bitten, um sich bewerben zu können, rät beispielsweise Dagmar Nitschke, Karrierecoach aus Bremen. Wer mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, sollte die eigenen Bewerbungsunterlagen zusammenstellen und aktualisieren. Auch sei es hilfreich, ein persönliches Ziel zu formulieren – je nach Berufs- und Lebenssituation könne das ein Umstieg, ein Branchenwechsel oder eine Weiterbildung sein. Bei der Suche nach einem neuen Job könne das eigene Netzwerk entscheidend sein. Nitschke empfiehlt deswegen, eine Liste mit allen Kontakten zusammenzustellen, die man über die Stellensuche informieren möchte. Ob man im Falle einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung hat, hängt vom Einzelfall ab und wird in der Mehrzahl der Fälle vor Gericht entschieden. „Gesetzlich besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, das ist ein häufiges Missverständnis“, sagt Michael W. Felser, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Arbeitsrecht aus Brühl. „In Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch aus Sozialplänen – zum Beispiel in großen Unternehmen mit Massenentlassungen – oder aufgrund von freiwilligen Vereinbarungen des Arbeitgebers.“ Je nach Branche komme es vor, dass Mitarbeiter schon mit dem Zeitpunkt ihrer Kündigung freigestellt werden: Sie arbeiten nicht weiter, beziehen aber Gehalt, bis das Arbeitsverhältnis endet. Auch darauf bestehe kein Anspruch. „Der Arbeitgeber kann bis zum letzten Arbeitstag die Leistung des gekündigten Mitarbeiters verlangen“, sagt Felser. Im Ausnahmefall könne es vorkommen, dass Mitarbeiter direkt nach Ausspruch der Kündigung das Büro verlassen müssen. Denn die Mitnahme von unternehmensinternen Daten oder Kundeninformationen, die im nächsten Job hilfreich sein könnten, ist nicht erlaubt. Damit können sich Mitarbeiter strafbar machen. Wer nicht direkt in eine neue Stelle wechselt, kann Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. „Eine Voraussetzung dafür ist, dass man weniger als 15 Stunde pro Woche arbeitet, also beschäftigungslos ist“, erläutert Vanessa Thalhammer von der Agentur für Arbeit in Nürnberg. „Weiterhin muss man für die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.“ Im Normalfall ist eine weitere Voraussetzung, dass man in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es davon Ausnahmen. Arbeitslosengeld wird nicht automatisch gezahlt, sobald ein Vertrag ausläuft: Hierzu muss man selbst aktiv werden. „Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss man sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden“, erläutert Thalhammer. Damit gelte gleichzeitig das Arbeitslosengeld als beantragt. Wer selbst gekündigt hat, hat häufig keinen Anspruch auf die unmittelbare Zahlung von Arbeitslosengeld. „Hier wird der Eintritt einer Sperrzeit geprüft“, so die Expertin. Das Arbeitslosengeld werde in diesem Fällen bis zu zwölf Wochen lang nicht gezahlt, so Thalhammer. Außerdem verkürze sich die Dauer des Anspruchs auf die Zahlung.

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