Rheinpfalz Meldungsmagazin: Arbeitsrecht: Betrieb darf Zeit erfassen lassen

«Leipzig». Stempelkarte und Stechuhr gehören in den meisten Unternehmen der Vergangenheit an. Die Zeiterfassung ist dennoch in vielen Betrieben Thema – auch wenn das heute zumeist über spezielle Software und digitale Arbeitszeitmesser erfolgt. Grundsätzlich unterliegt die Einführung einer Zeiterfassung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, erklärt Roland Gross, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins ist. Das heißt, ein Arbeitgeber kann bestimmen, ob und wie Mitarbeiter künftig ihre Arbeitszeiten dokumentieren müssen. „Teilweise müssen Arbeitgeber sogar eine Regelung zur Zeiterfassung treffen“, ergänzt der Leipziger Fachanwalt für Arbeitsrecht. Etwa in Unternehmen, in denen Mindestlohntarife gelten. Für solche Betriebe ist vorgeschrieben, dass sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Angestellten aufzeichnen und aufbewahren. Der Hintergrund: Die Einhaltung der Tarife soll überprüft werden können. Allerdings fallen die Entscheidung zur Einführung eines Zeiterfassungssystems und dessen Ausgestaltung im Detail in den Mitbestimmungsbereich des Betriebsrats. «Berlin». Wer den Arbeitsweg zu privaten Zwecken unterbricht, genießt im Falle eines Unfalls nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein hin. Es komme darauf an, ob ein Arbeitnehmer seinen Weg für private Dinge unterbricht – etwa durch Abbiegen, Umfahren oder einen Umweg, sei es, um Brot zu kaufen oder einen privaten Brief einzuwerfen. „Das unterbricht immer den Arbeitsweg, sodass bei einem Unfall dann kein Arbeitsunfall vorliegt“, sagt der Rechtsanwalt. Dann entfalle der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Redaktion: Peter Kreutzenberger, peter.kreutzenberger@rheinpfalz.de

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