Rheinpfalz Hilfe aus der Teilzeit-Falle – mit Haken

Die Brückenteilzeit kann Beschäftigten mehr Freizeit bescheren, ohne dass man den Anspruch auf seine bisheriges Beschäftigungsvo
Die Brückenteilzeit kann Beschäftigten mehr Freizeit bescheren, ohne dass man den Anspruch auf seine bisheriges Beschäftigungsvolumen verliert.

«Ludwigshafen.»Teilzeit ist bei vielen beliebt, die damit verbundene Teilzeit-Falle - schlechte Chancen zurück zur Vollzeit - aber nicht. Mit der neuen Brückenteilzeit hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, um dieser Sackgasse zu entgegen. Doch das zum Jahresanfang in Kraft getretene Gesetz hat Haken: Viele Arbeitnehmer haben gar nichts von der Neuregelung - und viele andere müssen sich sputen, um davon zu profitieren.

Brückenteilzeit (BTZ) bedeutet:

Der Beschäftigte verringert seine Arbeitszeit befristet für einen vorab festgelegten Zeitraum: mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Danach kehrt er automatisch wieder zur alten höheren Arbeitszeit zurück. Anspruch darauf hat, wer mehr als sechs Monate im Unternehmen ist. Aber Vorsicht: Generell ausgenommen von der gesetzlichen Verpflichtung, BTZ zu ermöglichen, sind kleinere Unternehmen mit weniger als 46 Beschäftigten (ohne Auszubildende). Wichtig auch: Die neue Stelle nach Ende der BTZ muss nicht dieselbe wie die alte sein. Vergleich mit der alten Rechtslage: Bis Ende 2018 sah das Gesetz nur den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit zu bleiben. Vor allem Frauen, die wegen der Kindererziehung beruflich kürzertraten, steckten oder stecken in dieser Einbahnstraße fest. „Sind die Kinder alt genug, um wieder in Vollzeit arbeiten zu können, war es bisher schwer möglich, in Vollzeit zurückzukehren. Es gab darauf zwar einen Rechtsanspruch, der aber in der Praxis fast nicht durchsetzbar war“, erläutert Regina Steiner, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt. Die BTZ soll aber nicht nur Frauen, sondern allen Belegschaftsmitgliedern helfen, berufliche und private Belange unter einen Hut zu bringen. Einen Grund für den Wunsch auf kürzere Arbeitszeit – etwa Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen – müssen sie nicht nennen. „Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht unabhängig von der persönlichen oder familiären Situation des Antragstellers und von seinen Interessen“, sagt Christoph Hildebrandt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Hensche Rechtsanwälte in Berlin. Aber Achtung: Das Gesetz sieht auch gravierende Einschränkungen vor. Haken Nummer 1: Neben den genannten Kleinunternehmen mit bis zu 45 Beschäftigten können auch größere Arbeitgeber BTZ-Anträge ablehnen, und zwar immer ab Erreichen gesetzlich definierter Zumutbarkeitsgrenzen. Konkret gilt für Unternehmen mit bis zu 200 Mitarbeitern: Sie müssen – gestaffelt nach Betriebsgrößen – nur jedem 15. Beschäftigten eine BTZ gewähren. Beispielsweise sind Arbeitgeber mit 46 bis 60 Mitarbeitern nur zu vier BTZ verpflichtet, während es für Unternehmen mit 136 bis 150 Beschäftigten zehn BTZ sind. Praktisch bedeutet das: Falls in kurzer Zeit viele Mitarbeiter in die befristete Teilzeit wechseln möchten, ist das Pflichtkontingent an betrieblichen Plätzen womöglich rasch ausgeschöpft. Daher sollten Beschäftigte, die eine Brückenteilzeit wünschen, rasch ihren Antrag stellen. „Sie könnten sonst zu spät kommen und leer ausgehen, weil das Unternehmen die vorgegebene Anzahl an Brückenteilzeiten bereits erreicht hat und die Ablehnung nicht mit betrieblichen Gründen rechtfertigen muss“, sagt Fachanwalt Hildebrandt. Haken Nr. 2: Auch Großunternehmen können, unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl, einen BTZ-Antrag in einigen Fällen ablehnen. Laut Gesetz liegen betriebliche Gründe dafür vor, wenn die gewünschte Brückenteilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde. Aber auch dann, wenn sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. „Es genügt aber nicht, dass der Arbeitgeber beispielsweise einfach die Vorstellung hat, in seinem Betrieb solle es nur Vollzeit-Arbeitsplätze geben“, betont Expertin Steiner. Ein Beispiel für ein mögliches BTZ-Veto aus Kostengründen: Der Arbeitgeber macht geltend, dass er bei Genehmigung der BTZ fortan zwei teilzeitbeschäftigten Spezialisten (anstelle bislang nur einem) teure Fortbildungen bezahlen müsse. Widerstandlos hinnehmen müsste der Antragsteller solche Argumente jedoch nicht. Dazu Fachanwalt Hildebrandt: „Ob solche Ablehnungsgründe im Einzelfall berechtigt sind oder nicht, müssten im Streitfall dann die Arbeitsgerichte entscheiden.“

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