Rheinpfalz Aus den Sozialgerichten: Gerichtsvollzieher: Kein vorgezogener Ruhestand

Gerichtsvollzieher (hier in Baden-Württemberg) können nicht verlangen, dass sie – wie ihre Beamten-Kollegen im Polizei-, Justizvollzugs- und Feuerwehr-Dienst – bereits mit 62 Jahren in den Ruhestand treten. Für sie sieht das Gesetz das Ende ihrer aktiven Laufbahn mit dem vollendeten 67. Lebensjahr vor. Das hat der Verfassungsgerichtshof entschieden und stellte damit fest, dass dies nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher und der anderen Beamten weise nicht unerhebliche Unterschiede auf. Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher sei nicht in vergleichbarer Weise dadurch geprägt, „unmittelbaren Zwang anwenden zu müssen“. Gerichtsvollzieher haben zwar zum Teil ähnliche Befugnisse wie Polizei- und Justizvollzugsbeamte. Der Gesetzgeber gehe aber davon aus, dass es in erster Linie Aufgabe der polizeilichen Vollzugsorgane sei, „Widerstand zu brechen“ (VerfGH Baden-Württemberg, 1 VB 51/17).Kommt es darauf an, ob eine Berufung gegen ein Urteil rechtzeitig eingelegt worden ist (hier gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier), so ist nicht das Datum maßgebend, an dem der prozessbevollmächtigte Anwalt den Brief in Händen hält. Es genügt, wenn der „Zustellungsadressat“ (hier der klagende Arbeitnehmer) das Urteil gegen „Empfangsbekenntnis“ entgegen genommen hat – nicht, wann er im Büro des prozessbevollmächtigten Anwalts eingegangen ist (LAG Rheinland-Pfalz, 4 Sa 465/17).

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