Mobilität Im Straßenverkehr nicht von Kopfhörer-Musik ablenken lassen

Eine Frau trägt beim Fahrradfahren einen Kopfhörer
Das Tragen von Kopfhörern im Straßenverkehr ist nicht grundsetzlich verboten, birgt jedoch ein erhöhtes Unfallrisiko, da Umgebungsgeräusche weniger gut wahrgenommen werden können.

Grundsätzlich ist das Tragen von Kopfhörern im Straßenverkehr nicht verboten. Doch es gelten auch hier Regeln, die man dabei beachten muss, wenn man partout nicht darauf verzichten will.

Stuttgart (dpa/tmn) - Ob man tatsächlich Kopfhörer im Straßenverkehr für Musik und Unterhaltung tragen will, sollten Nutzerinnen und Nutzer sich gut überlegen. Denn damit einher geht ein höheres Unfallrisiko, da Umgebungsgeräusche weniger gut wahrgenommen werden, so die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ).

Grundsätzlich verboten ist das Tragen indes nicht. Wichtig ist, dass im Auto oder auf dem Fahrrad das Gehör nicht beeinträchtigt sein darf. Hohe Lautstärken verbieten sich demnach. Doch die GTÜ rät, abgesehen zum Nutzen einer Freisprechanlage, besser gar keine Kopfhörer im Straßenverkehr zu nutzen.

Auch ohne Ton ist die Hörfähigkeit herabgesetzt

Schon allein ohne Ton reduzieren sie die Hörfähigkeit. Das gelte sowohl für kleine, in beiden Ohren getragene Modelle genauso wie für große Kopfhörer, deren Muscheln die Ohren voll umschließen. Zusätzlich können dann auch noch Musik oder etwa das Hören von Podcasts oder anderem die Aufmerksamkeit reduzieren.

Nicht nur Umgebungsgeräusche hören zu können ist wichtig, sondern auch die Signale von Einsatzfahrzeugen wie etwa Polizei oder Feuerwehr. Kopfhörer mit aktiver Unterdrückung von Umgebungsgeräuschen eigneten sich erst recht nicht für den Mobileinsatz.

Wer die Sondersignale oder Hupen etwa anderer Autos überhört, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit Bußgeld rechnen. Stellt sich heraus, dass man als Auto- oder Fahrerfahrer einen Kopfhörer getragen hat und in einen Unfall verwickelt war, kann man eine Teilschuld tragen müssen. An Fußgänger richtet sich der zugrundeliegende Paragraf 23 (Absatz 1) in der Straßenverkehrsordnung laut GTÜ nicht. Doch auch sie sollten vorsichtig sein, um Fahrradklingeln, herannahende Autos oder leisere E-Mobile nicht zu überhören

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