Interview
Rechtsexperte zum Iran-Krieg: „Keine guten Zeiten für das Völkerrecht“
Herr Mayer, ist der Angriff auf den Iran vom Völkerrecht gedeckt?
Die einfache Antwort: wohl nicht. Nach 1945 hat sich in den internationalen Beziehungen das Gewaltverbot als fundamentales Prinzip etabliert. Das steht in Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen. Es gibt nur ganz begrenzte Ausnahmen, die kommen hier ersichtlich eher nicht in Betracht. Zum einen kann der UN-Sicherheitsrat zum Einsatz von Gewalt ermächtigen. Das ist nicht passiert. Dann gibt es noch das Selbstverteidigungsrecht, das steht in Artikel 51 der UN-Charta und gilt für den Fall eines bewaffneten Angriffs – auch in relativ engen Grenzen. Dass der Iran unmittelbar die USA oder Israel angegriffen hätte, ist nicht gut nachweisbar.
Und was macht die Sache kompliziert?
Man kann natürlich versuchen zu argumentieren, dass das Selbstverteidigungsrecht doch weiter gefasst werden muss. Manche nehmen einen Präventivschlag gegen das iranische Atomprogramm als Rechtfertigung, im Sinne von „Angriff ist die beste Verteidigung“. So weit wird das Selbstverteidigungsrecht aber bisher nicht verstanden. Andere argumentieren mit der sogenannten humanitären Intervention als möglicher weiterer Ausnahme vom Gewaltverbot. Da geht es um den Einsatz von Gewalt, um schwerste Menschenrechtsverletzungen in einem Staat abzustellen. Dazu gibt es durchaus auch Präzedenzfälle. Man hat das seinerzeit im Kosovo-Krieg als Argument eingesetzt. Aber die Völkergemeinschaft ist dem mehrheitlich nicht gefolgt. Wir sind wohl noch nicht so weit, dass wir bei schwersten Menschenrechtsverletzungen auch den Einsatz von Gewalt ausnahmsweise zulassen. Das hat mit der Missbrauchsgefahr einer solchen Rechfertigung zu tun, aber auch leider mit dem Stellenwert von Menschenrechten in einer globalen Betrachtung. Es haben ja auch weder die USA noch Israel das Argument bisher vorgebracht. Vielleicht auch, weil sie sich nicht fragen lassen wollen, wie die Menschenrechtslage bei ihnen jeweils ist.
Jetzt trifft der Angriff ein verbrecherisches Regime. Welche Rolle spielt das?
Das ist wirklich das zentrale Problem und die große Herausforderung in der gegenwärtigen Situation. Es hat fürchterliche Menschenrechtsverletzungen gegeben im Iran, nicht erst heute. Mal unterstellt, der Iran würde sich wirklich freiheitlich demokratisch entwickeln – auch wenn das mit Blick auf die Vorgänge in Libyen, Syrien, Irak nicht unbedingt zu erwarten ist. Dann hätte man ein hochgradig wünschenswertes Ergebnis, bei dem die Mittel, die dazu eingesetzt wurden, erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen. Dazu muss das Recht eine angemessene, differenzierte Antwort zumindest versuchen, wenn es seine Orientierungsfunktion behalten will. Wenn es nur noch auf den guten Zweck ankommt, dann wird das Recht irrelevant. Aber durch allzu einfache Antworten eben auch.
Welche Bedeutung hat das Völkerrecht noch, wenn sich offenkundig darüber hinweggesetzt wird?
Die USA haben immerhin im UN-Sicherheitsrat noch versucht, mit dem Völkerrecht und einem Fall der Selbstverteidigung zu argumentieren. Offizielle Position ist eben noch nicht ein „Uns ist völlig egal, was das Völkerrecht sagt, wir machen das jetzt einfach“. Das wäre der Punkt, wo man sich sehr ernsthaft Sorgen machen müsste. Man kann trotzdem nicht wirklich sagen, dass es gute Zeiten sind für das Völkerrecht – und das schon seit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Aber auch dort dient das Völkerrecht jedenfalls als Maßstab, der es ermöglicht zu sagen „Das ist Unrecht“. Es schafft Rechtfertigungszwänge. Im Übrigen ist Völkerrecht noch so viel mehr als das, was wir gerade diskutieren und keineswegs komplett zerstört. Ich denke an das Diplomatenrecht oder die Wiener Vertragsrechtskonvention, viele Absprachen, die unser Zusammenleben organisieren. Völkerrecht ist für das zivile Miteinander auf dieser Erde unabdingbar.
Wodurch zeichnet es sich aus?
Das Völkerrecht ist vor allem ein Recht, das den Schwächeren nutzt. Wenn Sie die Machtmittel haben, Ihre Interessen so oder so durchzusetzen, dann sind Sie nicht auf das Völkerrecht angewiesen. Es war die große zivilisatorische Leistung der USA nach 1945 und auch nach 1990, dass sie sich in den meisten Fällen auf das Völkerrecht eingelassen haben, obwohl sie als der zuletzt verbleibende Hegemon andere Möglichkeiten gehabt hätten. Eine regelbasierte Weltordnung ist deswegen im existenziellen deutschen Interesse, weil wir – auch mit der EU zusammen – diese hegemoniale Macht nicht haben. Darum müssen wir alles daran setzen, dass das Völkerrecht nicht komplett aus dem Blick gerät. Die historische Erfahrung hat gezeigt, dass „Macht vor Recht“ am Ende immer ins Verderben führt. Die Bindung an das Recht ist die bessere Langzeitlösung. Diese Einsicht beschränkt sich übrigens nicht auf das Internationale. Auch innerhalb der USA wird derzeit darum gerungen, dass die Rechtsbindungen aus Recht und Verfassung nicht für politische Ziele und schnelle Erfolge wegplaniert werden.
Aber es braucht doch auch jemanden, der die Einhaltung der Prinzipien garantiert und durchsetzt?
Es ist tatsächlich so, dass das Völkerrecht keine zentrale Durchsetzungsinstanz hat. Es gibt zwar einen Internationalen Gerichtshof, aber der ist in seinen Kompetenzen und seiner Reichweite sehr stark vom Mitwirken der Staaten abhängig. Die müssen sich vorher unterwerfen und am Ende gibt es auch nicht wirklich einen Gerichtsvollzieher auf der Völkerrechtsebene. Der UN-Sicherheitsrat hat mit seiner Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens konzeptionell zwar diese Funktion. Aber da ist eben der absichtliche Baufehler, dass die ständigen Sicherheitsratsmitglieder durch ein Veto die Dinge blockieren können. All das ist aber nicht neu – man kann trotzdem durch die Mechanismen, die das Völkerrecht entwickelt hat, eine Aussage darüber treffen, was legal und was nicht legal ist. Und das erzeugt zumindest Rechtfertigungszwänge.
Zur Person
Der Jurist Franz C. Mayer (Jahrgang 1968) stammt aus Idar-Oberstein. Er ist Professor an der Universität Bielefeld mit einem Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik.
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