Politik Kein Visum für IT-Studentin

Luxemburg. Deutschland darf einer Iranerin, die im sensiblen Bereich der IT-Sicherheit forscht, generell ein Visum für ihre Promotion an einer deutschen Universität verweigern. Dies sei rechtens, wenn eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit bestehe, urteilte gestern der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau aus Iran, die zuerst vor dem Verwaltungsgericht in Berlin geklagt hatte. Nach Angaben des EuGH hatte sie an der Teheraner Sharif-Universität einen Master-Abschluss in Informationstechnologie erworben. Diese Hochschule unterliege aber „wegen ihres Engagements für die iranische Regierung, insbesondere im militärischen Bereich, restriktiven Maßnahmen der EU“, erklärte das Gericht in einer Mitteilung. Dennoch erhielt die Studentin von der Technischen Universität (TU) Darmstadt ein Promotionsstipendium. An der hessischen Hochschule wollte sie vor allem über die Sicherheit mobiler Systeme forschen. Das umfasst beispielsweise die Erkennung von Hackerangriffen auf Smartphones oder die Anwendung von Sicherheitsprotokollen. Ihr Antrag auf ein Visum wurde von der deutschen Botschaft in Teheran abgelehnt. Die deutsche Regierung machte laut EuGH dafür Sicherheitsbedenken geltend. Die in Deutschland erworbenen Erkenntnisse könnten später in Iran missbraucht werden, etwa zu staatlicher Unterdrückung, zur Spionage gegen westliche Länder oder ganz allgemein im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen, argumentierte die Bundesregierung. Dagegen klagte die Studentin in Berlin. Das dortige Verwaltungsgericht gab den Fall zur grundlegenden Auslegung an den EuGH weiter. Das Gericht in Luxemburg sollte prüfen, ob die nationalen Behörden über einen weiten Spielraum verfügen, wenn sie das Gefährdungspotenzial eines Antragsstellers einschätzen müssen. Der EuGH hatte den Fall auf Grundlage einer EU-Richtlinie zu überprüfen, die Bedingungen für Studenten-Visa festlegt. Eigentlich soll diese Richtlinie junge Menschen aus Drittstaaten dazu ermuntern, sich zu Bildungszwecken in die Union zu begeben. Das betrifft auch Schüleraustauschprogramme, Freiwilligendienste oder Ausbildungen. Europa soll so als führender Standort im Bereich Studium und berufliche Bildung etabliert werden, heißt es zu der Richtlinie. Mit seinem Urteil bejahte der Gerichtshof die Frage nach einem weiten Entscheidungsspielraum der Behörden eindeutig. Die Richter in Berlin müssen auf dieser Grundlage nun entscheiden, ob die Gefährdungseinschätzung der Bundesregierung im Fall der Iranerin begründet ist. |xgr/epd