Migration RHEINPFALZ Plus Artikel Das bringt das neue Asylsystem der EU

Migranten kommen in Griechenland an: Schnellverfahren an den EU-Außengrenzen sind ein Kernelement der Asylreform.
Migranten kommen in Griechenland an: Schnellverfahren an den EU-Außengrenzen sind ein Kernelement der Asylreform.

Mit einheitlichen Regeln soll in der Europäischen Union die Migration besser geordnet, irreguläre Einreisen sollen stärker begrenzt werden.

Der Handlungsdruck war seit der sogenannten Flüchtlingskrise 2015/16 unübersehbar: Das alte System, wie die Europäische Union Asylpolitik gemeinsam organisierte, ächzte an allen Ecken und Enden. Länder an den Außengrenzen wie Griechenland oder Italien – eigentlich für die Verfahren zuständig – waren überlastet. Asylsuchende zogen oft unerlaubt in andere Staaten weiter, sodass etwa Deutschland unverhältnismäßig viele Geflüchtete aufnehmen musste. Eine solidarische Verteilung funktionierte nicht. Langwierige Verfahren überforderten Behörden und Kommunen.

Schon 2020 machte die Kommission einen Vorschlag für eine umfassende Neuordnung, Ende 2023 einigten sich Mitgliedsländer und EU-Parlament über die Details, im Mai 2024 wurde die Reform beschlossen. Nach einer zweijährigen Übergangsfrist gelten nun ab dem 12. Juni die neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Geas). „Mit strengen, aber fairen Regeln soll die Migration langfristig gesteuert und normalisiert werden“, heißt es von der Kommission. Die zentralen Punkte:

Schnellere Verfahren an der Grenze
„Kernstück der Reform sind die neuen Asyl-Grenzverfahren“, schreibt Constantin Hruschka, Professor für Sozialrecht an der Evangelischen Hochschule Freiburg, in einer Expertise für den Mediendienst Integration. Diese finden an Außengrenzen statt und sind obligatorisch für drei Gruppen von Asylsuchenden: wer Behörden über seine Identität irreführt, ein Sicherheitsrisiko darstellt oder bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie Schutz benötigen. Letzteres ergibt sich aus einer ständig aktualisierten Liste von Herkunftsstaaten mit geringen Asylaussichten; Grundlage ist eine unionsweite Anerkennungsquote von unter 20 Prozent.

Es wird dann ein vollständiges, aber beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt, das in höchstens zwölf Wochen abgeschlossen sein soll. Die Rechtsberatung soll ausgebaut und die Bedürfnisse vulnerabler Personen (Alte, schwangere Frauen, Menschen mit Beeinträchtigung) sollen stärker berücksichtigt werden. Wer sich als nicht schutzbedürftig erweist und kein Aufenthaltsrecht hat, wird „effizient rückgeführt“, wie es von der Kommission heißt.

„Bei den Grenzverfahren wird die Bewegungsfreiheit der Asylsuchenden erheblich eingeschränkt beziehungsweise vollständig entzogen“, erläutert Hruschka. Das soll sogenannte Sekundärmigration verhindern. Das Bundesinnenministerium betont, dass die Unterbringung im Grenzverfahren nicht mit Haft gleichzusetzen sei. Die Ausreise bleibe weiterhin möglich.

Hinzu kommt ein neu eingeführtes Screening: Wer irregulär einreist – also ohne Visum oder anderen Aufenthaltstitel – wird registriert und einer umfassenden Identitäts-, Sicherheits- und Gesundheitskontrolle unterzogen. Dazu wird das Eurodac-System, in dem bislang Fingerabdrücke gespeichert werden, zu einer Asyl- und Migrationsdatenbank ausgebaut.

Da Deutschland nur an internationalen Flughäfen und Seehäfen Außengrenzen des Schengen-Raums hat, sind nur dort diese Schnellverfahren umzusetzen. Etwa 500 Plätze sind dafür vorgesehen.

Experte Hruschka weist darauf hin, dass es zunächst insgesamt maximal 60.000 Grenzverfahren im Jahr geben soll, ab Juni 2028 dann 120.000. „Damit ist das System strukturell nicht darauf ausgelegt, einen Großteil aller Asylverfahren an die EU-Außengrenzen zu verlagern“, kommentiert er.

Dublin-System in neuer Form

Die Grundlagen für eine Entscheidung, ob Schutz gewährt wird etwa aufgrund politischer Verfolgung, bleiben unverändert. Das sogenannte Dublin-System besteht ebenfalls weiter, wonach das Land der ersten Einreise in die EU grundsätzlich für das Asylverfahren zuständig ist. Wird in Deutschland ein Asylantrag gestellt, wird erst die Frage der Zuständigkeit geklärt. Ein Flüchtling wird dann gegebenenfalls in das andere Land zurückgeschickt. „Bisher konnten Mitgliedstaaten in vielen Fällen Dublin-Überstellungen durch unkooperatives Verhalten erschweren oder ganz verhindern“, führt die Expertise aus. Die Reform will das durch klarer definierte Regeln verbessern.

Für Asylsuchende, die für ihr Verfahren in ein anderes Land müssen, gelten zudem neue „Mitwirkungspflichten“ und es bestehen Sanktionsmöglichkeiten. So kann der Bezug von Sozialleistungen eingeschränkt werden.

In Deutschland hat der Gesetzgeber bei der Geas-Umsetzung zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass die Bundesländer sogenannte Sekundärmigrationszentren einrichten. Dort sollen Personen untergebracht werden, die in einen anderen Staat überstellt werden sollen.

Solidarität und Krisenfestigkeit
Ergänzt wird das System durch einen neuen Solidaritätsmechanismus: EU-Länder, die mit der Aufnahme Geflüchteter übermäßig belastet sind, können von anderen unterstützt werden – im Idealfall durch die Übernahme von Personen. Auch Geld- und Sachleistungen oder operative Unterstützung sind möglich. Eine Krisenordnung erlaubt es den Mitgliedstaaten schließlich, unter außergewöhnlichen Umständen befristete Sonderregelungen einzuführen.

Auslagerung in Drittstaaten
In der geplanten Zusammenarbeit mit Drittstaaten sieht Rechtswissenschaftler Hruschka die größte Änderung bei der Geas-Reform. „Vor der inhaltlichen Prüfung kann ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden, wenn ein anderer Staat bereits Schutz gewährt hat oder ein sogenannter sicherer Drittstaat außerhalb der EU sich bereit erklärt hat, die Person aufzunehmen und das Asylverfahren zu übernehmen“, führt er in seiner Expertise aus. Dazu ist es künftig nicht mehr notwendig, dass der Geflüchtete eine Verbindung zu diesem Land hat – es beispielsweise durchquert hat oder sich Verwandte dort befinden. Das ermöglicht theoretisch so etwas wie das (letztlich gescheiterte) „Ruanda-Modell“, wonach Großbritannien Asylverfahren komplett in das ostafrikanische Land auslagern wollte. Im Falle von Italien und Albanien wiederum ging es nur darum, unter bestimmten Umständen italienische Verfahren auf fremdem Territorium durchzuführen.

Auch der erforderliche Menschenrechtsstandard, den der Drittstaat für eine solche Kooperation aufweisen muss, werde abgesenkt, so Hruschka. „Allerdings: Bislang hat sich kein Drittstaat bereit erklärt, für eine Auslagerung des gesamten Asylverfahrens zur Verfügung zu stehen.“

Rückkehrzentren geplant
Die kürzlich erfolgte Einigung zwischen Europäischem Rat und Parlament zur Rückführungsverordnung ist kein direkter Bestandteil von Geas, aber doch verzahnt damit. Es geht dabei um die bessere Abschiebung abgelehnter Asylbewerber und von Menschen ohne Aufenthaltsrecht in der EU. Das Vorgehen der Mitgliedsländer wird vereinheitlicht und strenger geregelt. Unter anderem sollen „Return Hubs“ genannte Rückkehrzentren ebenfalls in Drittstaaten eingerichtet werden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind nun geschaffen, doch auch hier sind entsprechende Abkommen noch Zukunftsmusik.

Unklarheiten und Kritik
Insgesamt ziele die Geas-Reform auf eine stärkere Kontrolle und Zentralisierung der Asylverfahren in den Staaten an den EU-Außengrenzen. „Ob dies praktisch gelingt, erscheint derzeit offen“, lautet die Einschätzung von Constantin Hruschka. Nur in wenigen Mitgliedstaaten seien die rechtlichen, infrastrukturellen und organisatorischen Voraussetzungen bereits geschaffen. Das neue Regelwerk – es besteht aus einer Richtlinie und zehn Verordnungen, umfasst mehr als 500 Seiten – könnte zunächst „eine zusätzliche Bürokratisierung des Asylverfahrens“ bewirken. Vieles sei unklar und schwer verständlich, einige Fragen müssten wohl gerichtlich geklärt werden.

Kritisch äußern sich Menschenrechtsorganisationen. Sie sehen einen Abbau von Flüchtlingsrechten, vor allem durch die beschleunigten Grenzverfahren „unter „haftähnlichen Bedingungen“. „Anstatt ein grundrechtekonformes System zu etablieren, vertieft die Reform das bereits an den EU-Außengrenzen und im Lager Moria erprobte System der Abschreckung, Freiheitsbeschränkung und Entrechtung“, erklärt die Frankfurter Organisation Medico International in einer Analyse.

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