Politik Am Rande: Geistheiler Teil des Gesundheitswesens

Geistheiler gehören mit ihren Dienstleistungen zum Gesundheitswesen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel gestern entschieden. Das ist allerdings keine gute Nachricht für Geistheiler, von denen es in Deutschland nach Angaben ihres Dachverbands mehr als 10.000 gibt. Denn daraus folgt, dass sie auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlen müssen. Im konkreten Fall ging es um eine Rentnerin aus dem Unterallgäu, die als Geistheilerin tätig ist. „Ich bemühe mich, mit meinem Werkzeug – meinem Kopf – das Energiesystem der sich an mich wendenden Personen in Bewegung zu bringen“, sagte sie am Rande der Gerichtsverhandlung. Dadurch würden kranke Körperzellen des Kunden so beeinflusst, dass sie sich an ihren ursprünglich gesunden Zustand wieder „erinnern“. Nach dem Gesetz sind anerkannte Heilberufe wie Heilpraktiker und Ärzte als Freiberufler von der Versicherungspflicht befreit. Geistheiler sind aber nicht anerkannt, sie gelten als Gewerbetreibende. Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ordnete die Geistheilerin aus Bayern dem Gesundheitswesen zu und verlangte Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zurecht finden die Kasseler Richter. Für die Beitragspflicht spiele es keine Rolle, dass es für die Wirkung der Geistheilung keine wissenschaftlichen Belege gebe (Aktenzeichen: B 2 U 9/17 R).

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