Rheinland-Pfalz Schulleiter muss in Ruhestand

Gewohntes Bild an vielen Schulen: reservierter Parkplatz für die Schulleitung.
Gewohntes Bild an vielen Schulen: reservierter Parkplatz für die Schulleitung.

«Koblenz». Der Direktor einer Integrierten Gesamtschule in Rheinland-Pfalz hat keinen Anspruch auf ein Hinausschieben seines Ruhestandes. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz in einem Eilverfahren entschieden. Der Schulleiter hatte argumentiert, es werde zu einem „nicht hinnehmbaren Erfahrungsverlust“ an der Schule kommen, wenn er jetzt in Pension gehe. Doch das Land lehnte das Angebot ab – der Lehrer klagte deshalb.

Das Landesbeamtengesetz sieht für solche Fälle folgende Regelung vor: „Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden.“ Gibt der Dienstherr dafür den Anstoß, sind auch drei Jahre möglich. Der betreffende Schuldirektor, dessen Dienstzeit jetzt zum 31. Juli planmäßig endete, hatte vor rund einem Jahr eine Verlängerung um ein Jahr beantragt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, es bedürfe dringend einer weiteren Kontinuität in der Schulleitung, die er mit seinen langjährigen Kontakten auch als „privat ansprechbarer Schulleiter für Eltern und Schüler“ am besten sicherstellen könne. Außerdem werde ein neuer Direktor – zumal wenn er von außen komme – die Stelle möglicherweise nur als Sprungbrett für andere, attraktivere Positionen missbrauchen. Und noch ein Argument brachte der Pädagoge vor: Sein Stellvertreter sei noch nicht ausstreichend eingearbeitet. Dazu komme, dass ein an dieser Gesamtschule praktizierter Schüleraustausch mit der Mongolei nicht einfach mit verändertem Personal durchgeführt werden könne. All dies waren aber Gründe, die sowohl das Verwaltungsgericht Koblenz in erster Instanz als jetzt auch das Oberverwaltungsgericht nicht gelten ließen: Erfahrungsverlust bei einem Wechsel sei eine typische Folge, wenn ein Leiter einer Schule in Ruhestand gehe – auch bei einem späteren Zeitpunkt des Ausscheidens sei dies der Fall. Das beklagte Land habe zudem dem Stellvertreter bescheinigt, dass er während einer mehrmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit des Direktors die Schule „tadellos und verantwortlich“ geleitet habe. Und zum Schüleraustausch mit der Mongolei hieß es seitens des Landes, diesem komme im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben eines Schulleiters und dem schulischen Auftrag „allenfalls eine untergeordnete Rolle“ zu. Eine Auffassung, die das OVG als „überzeugend“ ansah. Die rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte mussten sich schon mehrfach mit Fällen auseinandersetzen, in denen Beamte gerne über die Altersgrenze hinaus weitergearbeitet hätten. Vor Jahren wurde beispielsweise auch ein entsprechender Antrag eines rheinland-pfälzischen Fachhochschul-Präsidenten abgelehnt. Das Land hatte damals argumentiert, an dieser Hochschule bestehe ein „Bedürfnis nach Innovation“, gerade deshalb sei ein Wechsel erforderlich. Unabhängig von den einzelnen Argumenten geht es bei diesen Streitfällen im Kern aber darum, was nach dem Landesbeamtengesetz unter dem „dienstlichen Interesse“ zu verstehen ist, mit dem eine Verlängerung der Dienstzeit zu rechtfertigen wäre. Dies könne beispielsweise der Fall sein, erklärte jetzt das Oberverwaltungsgericht, wenn der Beamte Projekte betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil beispielsweise ein Nachfolger noch nicht eingearbeitet ist oder noch gar nicht zur Verfügung steht. Nur: Die Frage, ob solch ein „dienstliches Interesse“ an einem Hinausschieben des Ruhestands besteht, beantwortet letztlich der Dienstherr – und nicht der einzelne Beamte. Das Oberverwaltungsgericht: „Demgegenüber spielen die steigende Lebenserwartung und das damit einhergehende Interesse nach individueller Bestimmung der persönlichen (Lebens-) Arbeitszeit keine Rolle.“ Dass ein Beamter mit Erreichen der Altersgrenze in Ruhestand gehe, sei der gesetzmäßige Regelfall, das Hinausschieben des Ruhestands die „begründungsbedürftige Ausnahme“, lautet das Fazit der Richter.

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