Rheinland-Pfalz Schönau: Stiftungsrat seit 2015 nicht besetzt

Rund 15.000 Gäste übernachten jährlich in der kirchlichen Bildungsstätte Heilsbach in der Südwestpfalz.
Rund 15.000 Gäste übernachten jährlich in der kirchlichen Bildungsstätte Heilsbach in der Südwestpfalz.

Das von der Schließung bedrohte kirchliche Bildungshaus Heilsbach in der Südwestpfalz gehört einer Stiftung. Für die Aufsicht über diese ist das Bischöfliche Ordinariat in Speyer zuständig. Allerdings gibt es dabei einige Auffälligkeiten. Ein Kirchenrechtsprofessor der Uni Mainz sagt: „Es besteht zumindest die Gefahr, dass rechtswidrig gehandelt wird.“

«Schönau.» Die Bildungs- und Freizeitstätte Heilsbach liegt idyllisch inmitten des Pfälzerwalds in der Nähe von Schönau. Wie berichtet, diskutiert das Bistum Speyer derzeit vor dem Hintergrund rückläufiger Finanzen über die Zukunft des Hauses. Allerdings ist das Bistum überhaupt nicht der Eigentümer des Anwesens. Das ist nämlich die Stiftung „Heilsbach Bildungs- und Freizeitstätte“ mit Sitz in Schönau. Bei dem Träger handelt es sich um eine kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts. Sie soll dem Stiftungszweck zufolge „Einrichtungen schaffen und unterhalten zur Durchführung von Maßnahmen der allgemeinen religiösen Erwachsenen- und Jugendbildung, für Schullandheimaufenthalte und für Körper- und Geistigbehinderte“. So steht es in der Satzung.

Satzung gibt die Regeln vor

Dieses Dokument ist maßgeblich für die Heilsbach. In dem Schriftstück werden, vergleichbar einer Vereinssatzung, die Organe und deren Aufgaben genannt. Außerdem ist dort geregelt, dass das Bischöfliche Ordinariat in Speyer als Aufsichtsbehörde für die Stiftung fungiert. Der Bischof von Speyer, Karl-Heinz Wiesemann, hat weitreichende Rechte in Bezug auf die Stiftung. So ernennt er der Satzung zufolge nicht nur den Stiftungsvorsteher, sondern auch bis zu sechs Mitglieder des Stiftungsrates. Das Bistum hat nun Recherchen der RHEINPFALZ bestätigt, denen zufolge der Stiftungsrat seit Ende 2015 nicht besetzt ist – und das, obwohl diesem Gremium zentrale Aufgaben zukommen.

Auf der Suche nach neuen Mitgliedern

Der Pressesprecher der Diözese begründet das so: „Das Bistum ist derzeit auf der Suche nach neuen Mitgliedern für den Stiftungsrat. Leider gestaltet sich die Suche nicht ganz einfach. Die Ernennung eines neuen Stiftungsrats soll dann erfolgen, wenn genügend Personen ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Stiftungsrat erklärt haben.“ Matthias Pulte ist Professor für Kirchenrecht an der Katholischen Theologischen Fakultät der Universität in Mainz. Der renommierte Wissenschaftler sagt: „Es ist dringend geboten, einen Stiftungsrat zu ernennen. Es ist absolut nicht vertretbar, dass der Bischof nicht mindestens drei Personen für diese Aufgabe benennt.“ Der Theologieprofessor erklärt, es sei nach seiner Kenntnis der Lage „nicht satzungskonform“, dass seit 2015 kein Stiftungsrat ernannt wurde. Er erklärt zudem, dass die Rechte, die dem Bischof laut Satzung zukommen, gleichermaßen als Pflichten zu verstehen seien.

Zuständig unter anderem für den Haushaltsplan

Der Stiftungsrat ist unter anderem zuständig für die Rechnungslegung und die Erstellung des Haushaltsplans – auch eine Auflösung der Stiftung und damit die Schließung des Hauses wäre laut Satzung nicht möglich, ohne die Zustimmung dieses Gremiums. Auch die Einstellung eines Geschäftsführers gehört in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsvorstand zu seinen Aufgaben. Laut dem Bistumssprecher hat eine Frau zum 1. Januar 2016 als leitende Mitarbeiterin in der Geschäftsführung begonnen. Sie wurde den Angaben zufolge von der Stiftung, vertreten durch den Stiftungsvorsteher, angestellt. Laut dem Pressesprecher des Bistums hat der Bischof entschieden, dass Fachabteilungen des Bischöflichen Ordinariat, wie etwa die Finanzkammer oder das Bauamt, sowie der Stiftungsvorsteher und die leitende Mitarbeiterin die Aufgaben des Stiftungsrates übernehmen. Professor Pulte sagt dazu: „Das Bischöfliche Ordinariat ist laut Satzung Aufsichtsbehörde der Stiftung. Es kann nicht die Aufgaben des Stiftungsrates wahrnehmen.“ Es sei zwar vorstellbar, dass interimistisch ein Mitarbeiter der Bistumsverwaltung mit den Aufgaben betraut werde, aber das dürfte keine Person sein, deren Aufgabe es eigentlich ist, die Stiftung zu überprüfen – und über die Dauer von mehreren Jahren sei das auf keinen Fall statthaft. „Die Stiftung gehört nicht dem Bischof. Er führt lediglich die Aufsicht und hat gewisse Rechte, aber daraus leiten sich auch Pflichten ab“, sagt Pulte. Das derzeitige Agieren des Bischöflichen Ordinariates sei nach seiner Rechtsauffassung „rechtlich nicht einwandfrei“. Der Pressesprecher des Bistums argumentiert hingegen, dass es in der Entscheidungsgewalt des Bischofs liege, wie er die Aufsicht ausübe und welche Regelungen er hierfür vorsehe. Pulte erklärt dazu auf Anfrage: Das habe der Bischof durch Erlass der Satzung getan und die Aufsicht dem Ordinariat (unspezifisch) übertragen. Diese rechtliche Ordnung bindet auch ihn. Daher könne er die Satzung der Stiftung nicht einfach faktisch außer Kraft setzen. Das stehe in Widerspruch zum kirchlichen Recht.

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