Rheinland-Pfalz OLG: Kündigung des IKK-Chefs war rechtmäßig

SAARBRÜCKEN (cps). Die gesetzliche Krankenkasse IKK Südwest und ihr im April 2013 fristlos gekündigter, ehemaliger Alleinvorstand Frank Spaniol sind nun ganz offiziell „Geschiedene“: Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bestätigt die Rechtmäßigkeit der außerordentlicher Kündigung wegen schwerer Verfehlungen des 49-Jährigen.

Die OLG-Richter halten es für erwiesen, dass sich der langjährige Krankenkassenchef der Anstiftung zur Untreue schuldig gemacht und damit das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber zerstört habe. In diesem Sinne hatte im Januar 2014 bereits das Landgericht Saarbrücken geurteilt. Die gestrige OLG-Entscheidung war ergangen, weil Spaniol gegen das Urteil des Landgerichtes Rechtsmittel eingelegt hatte. Weil er wegen privater Börsenspekulationen 2009 in eine finanzielle Klemme geraten war, hatte der Kassenchef nach Überzeugung beider Gerichte den Leiter Finanzen der IKK Südwest dazu veranlasst, ihm ohne Grund 30.122 Euro auf sein Konto zu überweisen. Damit das in der Buchhaltung nicht auffiel, reichte Spaniol einen Beleg zur Überweisung von Hilfsmitteln für seinen angeblich an Krebs erkrankten Vater nach. Spaniol argumentierte in den Verhandlungen, es habe sich um ein übliches Arbeitgeber-Darlehen gehandelt. Landgericht und OLG aber hielten die Darstellung des Leiters der Finanzabteilung für plausibel, dass Spaniol dessen Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe, um sich aus der finanziellen Klemme zu bringen. Auch die Darstellung des Ex-Vorstandes, er sei Opfer einer Intrige bei der IKK Südwest geworden, sei unglaubwürdig. Es hätten sich weder ein Motiv noch tatsächliche Anhaltspunkte für die These ergeben. Spaniol muss nun die 30.122 Euro plus Zinsen zurückzahlen und zudem eine Entschädigung für den noch ein halbes Jahr nach der Kündigung genutzten Dienstwagen, einen M-Klasse-Mercedes, zahlen. Der IKK Südwest gehören 335.000 Rheinland-Pfälzer als Versicherte an. Das Verfahren war bei den Gerichten in Saarbrücken anhängig, weil sich dort der Sitz der Krankenkasse befindet. Das OLG hat eine Revision gegen seine gestrige Entscheidung nicht zugelassen. Noch nicht abgeschlossen sind die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. (Foto: Archiv)

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