Mainz/Koblenz Gericht: Wertvoller Keltenschmuck ist deutsches Kulturgut

Der keltische Maskenarmreif soll rund 200.000 Euro wert sein.
Der keltische Maskenarmreif soll rund 200.000 Euro wert sein.

Er ist über 2000 Jahre alt und soll rund 200.000 Euro wert sein: ein keltischer Maskenarmreif aus Gold. Das Stück gehört einem Antikenhändler aus Hessen. Dass er den Reif ins Ausland verkaufen kann, wird vom Land Rheinland-Pfalz verhindert. Zu recht, wie das Oberverwaltungsgericht nun entschied.

Der Goldreif war 2008 neben anderen Kunstgegenständen bei einer Razzia beschlagnahmt worden – Grund waren Ermittlungen gegen den Antikenhändler wegen Hehlerei. Die Polizei gab den Maskenarmreif an das Rheinische Landesmuseum in Trier, wo er von einem Sachverständigen begutachtet werden sollte.

Der Händler wurde 2014 freigesprochen, dennoch weigerte sich das Land zunächst, den Reif zurückzugeben. Der Kunsthändler klagte aber erfolgreich auf Herausgabe und erhielt das wertvolle Stück tatsächlich im April 2016 zurück. Bereits im August 2015 hatte das Land freilich ein Verfahren zur Eintragung des Maskenarmreifs in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingeleitet. In das Verzeichnis wird das Schmuckstück im Juni 2017 aufgenommen – das verhindert zumindest einen Verkauf ins Ausland.

OVG hebt Urteil der Vorinstanz auf

Auch dagegen wehrt sich der hessische Antikenhändler. Beim Verwaltungsgericht in Mainz zunächst auch mit Erfolg. Doch das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz korrigierte das Urteil der Kollegen komplett. Seine Gründe gab es am Donnerstag bekannt:

Rheinland-Pfalz sei in diesem Fall für die Eintragung zuständig gewesen, weil sich der Reif zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens im Land befunden habe. Zu welchem Zweck er dort aufbewahrt wurde und ob er sich rechtmäßig im Besitz des Landes befunden habe, sei bei der Frage der Zuständigkeit für das Kulturgut-Verfahren „unerheblich“.

Frage, wo der Reif gefunden wurde, spielt keine Rolle

Dazu stuft das OVG den Maskenarmreif als „deutschen Kulturbesitz“ ein. Dafür sei es nicht erforderlich, dass der Reif in Deutschland angefertigt worden sei und damit ein wichtiges Zeugnis gerade der deutschen Kultur sei. Begründung: Das Schmuckstück habe sich nicht nur vorübergehend in Deutschland und damit im Geltungsbereichs des Kulturgutgesetzes befunden. Selbst wenn man einen besonderen Bezug des Reifs zur deutschen Kultur verlangen wolle, sei dies hier der Fall. Denn die keltische Kultur stelle auch eine wichtige Etappe der kulturellen Entwicklung in Deutschland dar, meint das OVG.

Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob der Reif im heutigen Deutschland oder auf französischem oder schweizerischem Staatsgebiet hergestellt oder gefunden worden sei. Das Fazit des Oberverwaltungsgerichts: Ein Verkauf des Maskenarmreifs ins Ausland würde einen „wesentlichen Verlust“ für den deutschen Kulturbesitz bedeuten. Denn nach dem Gutachten handele es sich bei dem Maskenarmreif um ein „exzeptionelles Einzelstück aus Gold“ und um ein „hochrangiges antikes Original“.

Mehr zu den Hintergründen dieses Kunstkrimis steht hier.

Der keltische Maskenarmreif soll rund 200.000 Euro wert sein.
Der keltische Maskenarmreif soll rund 200.000 Euro wert sein.
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