Kolumne Fotoscheu: Wie sich ein rheinland-pfälzischer Lehrer gegen ein Klassenbild wehrt

Erstmals hatte das Gymnasium für das Schuljahr 2014/15 ein Jahrbuch herausgegeben. Bei dem Streit ging es um das Jahrbuch 2015/1
Erstmals hatte das Gymnasium für das Schuljahr 2014/15 ein Jahrbuch herausgegeben. Bei dem Streit ging es um das Jahrbuch 2015/16.

Was ist ein Erinnerungsfoto? Zum Beispiel das Foto einer Schulklasse mit ihrem Lehrer. Doch was ist, wenn dieses Foto gedruckt wird? Und der Pauker zürnt? Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschied jetzt: Ein Lehrer, der sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen hat ablichten lassen, hat keinen Anspruch auf Entfernung der im Schuljahrbuch veröffentlichten Bilder. Geklagt hatte ein Studienrat an einem Gymnasium, der sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Er habe sich nur fotografieren lassen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den Verwendungszweck der Aufnahmen habe er nicht gekannt. „Der Kläger wollte, dass er unkenntlich gemacht wird sowie dass die Fotos künftig nicht mehr verbreitet werden“, sagte ein Gerichtssprecher.

Ein Motiv der Zeitgeschichte

Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte die Klage bereits in erster Instanz mit Verweis auf das Kunsturhebergesetz abgewiesen. Demnach bedürfe es keiner Einwilligung zum Abdruck der Fotos im Jahrbuch, da diese Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammten. Zudem sei der Kläger im Dienstbereich in einer unverfänglichen Situation und nicht ehrverletzend fotografiert worden. Es sei widersprüchlich, die Veröffentlichung einerseits abzulehnen und sich andererseits für Fotos ablichten zu lassen, die zur Veröffentlichung gedacht seien.

Und: Rausreißen oder Schwärzen wäre ohnehin äußerst schwierig geworden: Mit Ausnahme eines Restexemplars, das sich im Schularchiv befindet, wurden sämtliche Exemplare des Jahrbuchs verkauft.

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