Wahlausschluss RHEINPFALZ Plus Artikel Joachim Paul hofft noch immer auf OB-Sessel

Die AfD kämpft an verschiedenen Fronten gegen die Nicht-Zulassung von Joachim Paul zur OB-Wahl in Ludwigshafen.
Die AfD kämpft an verschiedenen Fronten gegen die Nicht-Zulassung von Joachim Paul zur OB-Wahl in Ludwigshafen.

Die AfD hat einen weiteren Versuch gestartet, den Ausschluss ihres Spitzenkandidaten Joachim Paul von der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen zu kippen.

Die AfD-Landtagsfraktion geht mit einem Normenkontrollantrag gegen die Gemeindeordnung und das Kommunalwahlgesetz vor: Die seien nicht mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar. Der Ludwigshafener Wahlausschuss habe in unterschiedlichen Gesetzen nach Gründen gesucht, Paul nicht zur OB-Wahl zuzulassen, aber diese Quellen überstrapaziert. Für so massive Grundrechtseingriffe wie den Ausschluss von der Wahl seien „hinreichend bestimmte Rechtsnormen“ nötig, die es nicht gebe. Einen Wahlausschluss dürfe man jedenfalls nicht an die Rechtsprechung oder Verwaltung delegieren.

Normenkontrollantrag bedeutet, dass die Gültigkeit von Rechtsnormen (Gesetzen) überprüft wird. Zuständig ist in diesem Fall der Verfassungsgerichtshof in Koblenz. Für die AfD argumentiert Rechtsanwalt und AfD-Bundestagsabgeordnete Christian Wirth aus Blieskastel, dass der Ludwigshafener Wahlausschuss Paul nicht habe ausschließen dürfen. Dem hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich zu Vorwürfen zu äußern. Als letztes Mittel hätte man der AfD erlauben müssen, einen Ersatzkandidaten in die Wahl im Herbst 2025 zu schicken.

„Aktives und passives Wahlrecht nicht zu trennen“

Der Lehrer und Landtagsabgeordnete Joachim Paul, der in Koblenz im Stadtrat sitzt, war per Eilantrag gegen den Ausschluss von der OB-Wahl vorgegangen, aber mehrfach unterlegen. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hatte unter anderem festgestellt, es bestünden „hinreichende Anhaltspunkte, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Zuletzt hatte Paul erklärt, er wolle die OB-Wahl und die Stichwahl für ungültig erklären lassen. Bei der Landratswahl im Rhein-Pfalz-Kreis Anfang 2025 hatte er noch antreten dürfen.

Paul sagte auf Anfrage, der Wahlausschuss habe sich auf die Gemeindeordnung bezogen, um einem unbescholtenen Bürger das passive Wahlrecht, ein Grundrecht, zu entziehen, mit dem Ziel, „den stärksten Konkurrenten loszuwerden“. Einen solchen Fall habe es noch nie gegeben, daher auch noch keine höchstrichterliche Überprüfung. Paul: „Aktives und passives Wahlrecht sind nicht zu trennen. Das aktive Wahlrecht ist mir nicht entzogen worden, deshalb steht mir auch das passive zu.“ Die Demokratie sei nur wehrhaft, wenn sie keine Verfassungsprinzipien verletze. Daher halte er die Gemeindeordnung für in Teilen nicht verfassungskonform. Passives Wahlrecht heißt, dass eine Person gewählt werden kann, aktives Wahlrecht, dass man berechtigt ist, zu wählen.

Ein Sprecher des Verfassungsgerichtshofes bestätigte den Eingang des Normenkontrollantrags, doch dessen Bearbeitung stehe noch ganz am Anfang und werde wohl noch einige Monate brauchen.

Anwalt: Ausschluss nicht verhältnismäßig

AfD-Rechtsanwalt Wirth knüpft an eine Kritik an, die auch der Verfassungsexperte Hubert Kleinert (Grüne) im RHEINPFALZ-Interview geäußert hatte: dass das Wahlrecht im Grundgesetz verankert und somit höherrangig als die Gemeindeordnung ist. Auf 81 Seiten argumentiert der Anwalt unter anderem, dass laut Grundgesetz und Landesverfassung niemand begünstigt oder benachteiligt werden dürfe, ausdrücklich auch nicht wegen politischer Anschauungen. Zudem stelle der Ausschluss von einer Wahl einen Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung dar. Der gleichzeitige Eingriff in mehrere hochrangige Grundrechte addiere sich und müsse folglich besonders gut rechtfertigt werden, um nicht unverhältnismäßig zu sein.

Der Anwalt trägt aber auch vor, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung kein taugliches Verfassungsgut sei, um Grundrechte der Landesverfassung einzuschränken. Das Konzept der „streitbaren Demokratie“ im Grundgesetz könne nicht zur Einschränkung politischer Freiheitsrechte der Landesverfassung führen. Wenn unterschiedliche hochrangige Verfassungsgüter kollidierten, müssten sie in Einklang gebracht werden. Das gehe nicht, indem eines der Verfassungsgüter das andere nahezu vollständig zurücktreten lasse.

„Bloßer Zweifel reicht nicht“

Außerdem würde die innere Haltung eines Kandidaten, möglicherweise nicht aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten zu wollen, die Verfassungsgüter der Landesverfassung nicht gefährden. Daher wäre es unverhältnismäßig, Paul das passive Wahlrecht zu entziehen (die Möglichkeit, gewählt zu werden).

Die Aussage, „Alle sind vor dem Gesetz gleich“ in der Landesverfassung habe eine „kategorische Sperrwirkung“ für jegliche Beschränkungen von Parteifunktionären. Dies gelte erst recht für bloße Zweifel an der Verfassungstreue. In der Landesverfassung werde zwar gefordert, dass Berufsbeamte auf Lebenszeit treu zur Verfassung stehen müssten – aber nur diese. Bürgermeister sind nur Beamte auf Zeit.

Rechtsanwalt Wirth untermauert seine Argumentation mit etlichen Fällen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz sowie anderer Verfassungsgerichtshöfe der Länder. Der rheinland-pfälzische hatte beispielsweise 2014 festgestellt, dass sich „die Willensbildung des Volkes frei, offen und unreglementiert“ vollziehen können müsse und der Wähler nicht in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden dürfe. Daraus folgt laut AfD, dass auch kein Kandidat vom Stimmzettel gestrichen werden dürfe, denn „in der Demokratie legitimiert das Volk den Staat, nicht umgekehrt“.

Rechte und linke Meinungen gleichberechtigt

Auf etlichen Seiten legt der Rechtsanwalt der AfD dann auch noch dar, dass „unbeliebte oppositionelle Meinungen“ unterdrückt würden, indem Teile der gesellschaftlichen und politischen Mehrheit rücksichtslos und teils totalitär selbst definieren wollten, welche politischen Gegner am Diskurs beteiligt würden und welche nicht. Rechte Meinungen würden systematisch dämonisiert, vieles werde zu schnell als rechtsextrem bezeichnet, obwohl es völlig gleichberechtigt zu linken Überzeugungen sei.

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