München Gericht verbietet kommerziellen Weiterverkauf von Oktoberfesttischen

Die Spatenbräu-Ochsenbraterei während des Oktoberfests 2019.
Die Spatenbräu-Ochsenbraterei während des Oktoberfests 2019.

Im Kampf gegen den Weiterverkauf von Oktoberfestreservierungen für teils Tausende Euro hat der Betreiber des Festzelts Ochsenbraterei vor Gericht gesiegt. Das Landgericht München I verurteilte eine Eventagentur, die die Tische im Frühjahr 2020 zu Preisen zwischen 1990 und 3299 angeboten hatte, dazu, dies künftig zu unterlassen. Zudem muss sie über ihre Quellen und den Umfang der Verkäufe Auskunft geben und ist grundsätzlich verpflichtet, Schadenersatz zahlen.

Normalerweise fallen für Reservierungen auf dem Oktoberfest keine zusätzlichen Kosten an, die Reservierenden müssen aber Verzehrgutscheine erwerben. Bei der Ochsenbraterei belaufen sich diese laut Gericht maximal auf rund 400 Euro für einen Tisch mit zehn Personen – also einen Bruchteil des von der Eventagentur aufgerufenen Preises.

„Anerkennenswerter Zweck“

Das Gericht befand in seinem noch nicht rechtskräftig Beschluss, das Angebot der Eventagentur für „irreführend“ und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Anbieter könne seinen Kunden nämlich gar keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung verschaffen. Die Ochsenbraterei verbiete in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nämlich den Weiterverkauf von Tischreservierungen an kommerzielle Wiederverkäufer.

Dieses Wiederverkaufsverbot sei wirksam, befand das Gericht – unter anderem, weil die Reservierung personalisiert sei und einen Hinweis darauf enthalte, dass sie nicht übertragbar sei. Damit liege der Sachverhalt anders als in einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008, auf das sich die Eventagentur berufen hatte und in dem es um den Wiederverkauf von Bundesligakarten gegangen war.

Zudem betonte das Gericht, dass das Veräußerungsverbot einen „anerkennenswerten Zweck“ verfolge, nämlich „ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen“.

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