Coronavirus Gericht: Kein Kontakt mit anderen für Schüler ohne Maske

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Koblenz. Lehrer können den Kontakt mit anderen Schülern auf dem Schulgelände verbieten, wenn ein Schüler keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz vergangene Woche entschieden und am Montag mitgeteilt. Das Gericht lehnte damit den Eilantrag einer Schülerin ab (Beschluss vom 7. September 2020, 4 L 764/20.KO).

Die Grundschülerin war auf dem Schulgelände mit einer Maske aus Spitzenstoff erschienen. Daraufhin durfte sie in der Pause nicht mit anderen Schülern in Kontakt kommen. Hiergegen richtete sich der Eilantrag mit der Argumentation, sie werde durch die Maßnahmen der Schulleitung diskriminiert. Das Tragen einer anderen als der von ihr verwendeten Bedeckung führe bei ihr zu gesundheitlichen Schäden.

Befreiung nur aus gesundheitlichen Gründen

Das Verwaltungsgericht sah das anders. Die Schulleitung könne auf Grundlage ihres Hausrechtes durchsetzen, dass alle Schüler auf dem Schulgelände eine entsprechende Maske tragen müssten. Eine Befreiung davon sei nur in Ausnahmefällen, etwa aus gesundheitlichen Gründen, möglich. Einen solchen Ausnahmefall habe die Schülerin jedoch nicht glaubhaft gemacht, so das Gericht.

Der verwendete Stoff müsse geeignet sein, eine Weiterverbreitung des Coronavirus zu verhindern oder zu erschweren. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Stoff dicht genug sei, um feine Tröpfchen und Partikel zu herauszufiltern. Dies sei bei der von der Schülerin verwendeten Mund-Nasen-Bedeckung jedoch nicht der Fall. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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