Urteil Bundessozialgericht: Jobcenter muss nicht für Sperma-Konservierung zahlen

Sperma wird bis zur Befruchtung der Eizelle mit flüssigem Stickstoff tiefgekühlt.
Sperma wird bis zur Befruchtung der Eizelle mit flüssigem Stickstoff tiefgekühlt.

Jobcenter müssen nicht für die Konservierung von Sperma bei drohender Unfruchtbarkeit zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts von Donnerstag hervor. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme von angefallene Kosten der Kryokonservierung seiner Samenzellen, entschieden die Kasseler Richter und hoben ein anderslautendes Urteil aus Nordrhein-Westfalen auf. Laut Bundessozialgericht stellen die Kosten keinen Härtefall-Mehrbedarf dar, auch wenn sie nicht im Hartz IV-Regelsatz berücksichtigt sind. (Aktenzeichen: B 14 AS 23/20 R)

Krankenkasse und Jobcenter lehnen ab

Geklagt hatte ein heute 22-Jähriger gegen das Jobcenter Essen. Der Mann hatte 2014 wegen eines Immundefekts eine Chemotherapie bekommen und zuvor auf ärztlichen Rat Sperma einfrieren lassen. Nach der Behandlung war er unfruchtbar. Eine Übernahme der jährlichen Kosten von 297,50 Euro lehnten sowohl Krankenkasse als auch Jobcenter ab. Die Kosten seien nicht Teil des Existenzminimums, das Krankenbehandlungen einschließt, sagte der Vertreter des Jobcenters: „Es ist keine Behandlung, weil sich der Zustand des Kranken nicht verändert.“

Der Anwalt des Klägers argumentierte, es handele sich um einen Mehrbedarf wie die Anschaffung von Schulbüchern. Die Familienplanung stehe unter dem Schutz des Grundgesetzes. Doch aus der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie könne eine so weitreichende Förderungspflicht des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden, entschied das Bundessozialgericht. Es verwies zudem darauf, dass gesetzlich Krankenversicherte künftig einen Anspruch auf Kryokonservierung in solchen Fällen haben. Das Gesetz wurde 2019 eingeführt und sei noch in der Umsetzung.

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