Karlsruhe BGH-Entscheidung im Fall Maddie: Verdächtiger bleibt in Haft

Die Ermittler gehen davon aus, dass Maddie inzwischen nicht mehr am Leben ist.
Die Ermittler gehen davon aus, dass Maddie inzwischen nicht mehr am Leben ist.

Ein 43-jähriger Deutscher steht im Verdacht, vor Jahren in Portugal die kleine Maddie verschleppt und getötet zu haben. Noch haben die Ermittler aber keine eindeutigen Beweise gegen ihn in der Hand. Umso wichtiger ist für sie, dass er unter Kontrolle bleibt.

Der Mordverdächtige im Fall Maddie bleibt noch für längere Zeit im Gefängnis. Derzeit verbüßt er die letzten Wochen einer anderen Haftstrafe. Weil der Bundesgerichtshof (BGH) seine Revision gegen ein Ende vergangenen Jahres gefälltes Urteil wegen der Vergewaltigung einer 72-jährigen US-Amerikanerin 2005 verwarf, kommt der Mann nicht in naher Zukunft frei. Das teilte der BGH am Freitag in Karlsruhe mit.

Bundeskriminalamt (BKA) und Staatsanwaltschaft Braunschweig ermitteln gegen den mehrfach vorbestraften Sexualstraftäter wegen Mordverdachts, wie sie Anfang Juni öffentlich gemacht hatten. Ein Haftbefehl wurde deswegen bisher allerdings noch nicht erwirkt. Ohne seine früheren Verurteilungen säße der Mann also nicht in Untersuchungshaft, sondern wäre auf freiem Fuß.

Wegen Drogenhandels in Haft

Die kleine Britin Madeleine McCann war 2007 spurlos aus einer Ferienanlage im portugiesischen Praia da Luz verschwunden. Das Schicksal der damals Dreijährigen blieb mehr als ein Jahrzehnt ungeklärt – bis die deutschen Ermittler die neue Spur präsentierten. Sie glauben inzwischen, dass Maddie nicht mehr am Leben ist.

Der Verdächtige, der zeitweise in Portugal lebte, sitzt seit Februar in Kiel eine alte Haftstrafe ab, die das Amtsgericht Niebüll 2011 wegen Drogenhandels verhängt hatte. Sie endet am 7. Januar. Eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung war am Landgericht Braunschweig erst diese Woche abgelehnt worden.

EuGH entkräftet Argument des Verdächtigen

Im Dezember 2019 hatte das Landgericht Braunschweig den Mann wegen der Vergewaltigung einer US-Amerikanerin in Portugal im Jahr 2005 verurteilt. Die verhängte Gesamtstrafe beläuft sich auf sieben Jahre Gefängnis. Dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig.

Seine Revision hatte der Mann vor allem auf das Argument gestützt, dass die deutschen Behörden gar nicht zur Strafverfolgung befugt gewesen seien. Nach seiner Auffassung fehlte dafür die Zustimmung der portugiesischen Behörden, die ihn in der Vergangenheit wegen anderer Vorwürfe auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls nach Deutschland überstellt hatten. Ohne eine solche Zustimmung darf eine an einen anderen Staat ausgelieferte Person eigentlich nicht wegen Taten belangt werden, die sie noch vor der Übergabe begangen hat.

Der BGH hatte sich mit dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Die Luxemburger Richter hatten im September entschieden, dass der Mann sich in diesem speziellen Fall nicht auf den sogenannten Grundsatz der Spezialität berufen kann. Auf dieser Grundlage wiesen die BGH-Richter nun die Revision zurück. Auch die sonstige Überprüfung des Braunschweiger Urteils habe keine Rechtsfehler ergeben, hieß es in der Mitteilung.

x