Randerscheinung Betreten auf eigene Gefahr: Kommune haftet nicht für Sturz in von Biber gegrabenes Loch

Warnung vor dem Biber.
Warnung vor dem Biber.

Die Natur ist unberechenbar – und hat das jetzt auch gerichtlich bescheinigt bekommen. Wer sich in der freien Landschaft bewegt, tue dies grundsätzlich auf eigene Gefahr. Kommunen hafteten deshalb auch nicht für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Dazu zähle auch der Sturz in ein von einem Biber gegrabenes Loch.

Die Klägerin wollte in einem ersten Schritt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Stadt Nürnberg einklagen. Damit wollte sie dann unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 5500 Euro einfordern. Sie war im April vergangenen Jahres mit ihrem Hund beim Gassigehen in das Erdloch gestürzt und hatte sich am linken Sprunggelenk verletzt. Verantwortlich dafür war ihrer Ansicht nach die Stadtverwaltung, die weder vor dem Biberloch gewarnt noch es gesichert habe. Das Gericht vertrat jedoch die Ansicht, dass es ausreiche, in dem betreffenden Gebiet mit Schildern ganz allgemein vor durch Biber ausgehenden Gefahren zu warnen. Und überhaupt würden auch Fraßschäden an Bäumen darauf hinweisen.

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