Wirtschaft Bußgelder für Verstöße gegen Diesel-Fahrverbot

Die Polizei kontrollierte gestern erstmals in großem Stil das Diesel-Fahrverbot auf zwei Hamburger Straßen.
Die Polizei kontrollierte gestern erstmals in großem Stil das Diesel-Fahrverbot auf zwei Hamburger Straßen.

«Hamburg.» Drei Wochen nach Inkrafttreten der bundesweit ersten Dieselfahrverbote zur Luftreinhaltung in Hamburg hat die Polizei eine erste Großkontrolle durchgeführt.

Beamte richteten Donnerstag Vormittag im Bereich der Stresemannstraße im Bezirk Altona in beiden Fahrtrichtungen Kontrollpunkte ein. Auf gut anderthalb Kilometern dieser stark befahrenen Ost-West-Verbindung dürfen seit Anfang des Monats nur noch Diesel-Lkw fahren, die die Euro-Norm 6 erfüllen. Polizisten auf Motorrädern und in Streifenwagen winkten mutmaßliche Verbotssünder aus dem Verkehr und geleiteten sie zur Überprüfung zu den Kontrollstellen. Bislang hatte die Polizei die Einhaltung der Fahrverbote nur stichprobenartig kontrolliert und auch noch keine Verwarn- oder Bußgelder verhängt. Nun werden bei Verstößen für Pkw 20 Euro und für Lkw 75 Euro fällig. Mehr als 200 Stichproben hatten in den vergangenen Wochen nach Angaben des für Altona zuständigen Polizeidirektors Andreas Nieberding ergeben, dass rund die Hälfte der kontrollierten Fahrzeuge nicht der aktuellen Schadstoffnorm entsprachen. Er kündigte weitere Großkontrollen an – auch im Bereich der nahegelegenen Max-Brauer-Allee, auf der ebenfalls auf 600 Metern ein Fahrverbot für ältere Diesel gilt, dort auch für Pkw. Diese Kontrollen würden aber vorab nicht mehr bekanntgemacht, sagte Nieberding. Die Stadt will mit den Fahrverboten die Stickoxidbelastung der Luft senken. An beiden Straßenabschnitten befinden sich Luftmessstationen. Der Stickoxid-Grenzwert, ab dem vor allem älteren und vorbelasteten Menschen gesundheitliche Schäden drohen, war dort in den vergangenen Jahren stets überschritten worden. Laut Hamburger Senat ist die Einhaltung des Grenzwertes an diesen Abschnitten nur mittels der Durchfahrtsbeschränkungen möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hatte solche Maßnahmen Anfang des Jahres für grundsätzlich zulässig erklärt.

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