Wirtschaft BGH erlaubt Werbeblocker

Wer im Internet wirbt, kann nicht verhindern, dass seine Anzeigen mit Werbeblockern wieder herausgefiltert werden. Das gilt auch für Verlage, die Online-Zeitungen ins Internet stellen und diese durch Werbeeinnahmen finanzieren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden und damit eine Klage des Axel-Springer-Verlags in letzter Instanz abgewiesen.

Springer kündigte umgehend Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil an, die Pressefreiheit sei in Gefahr. Das Urteil war auch von anderen Zeitungsverlagen mit Spannung erwartet worden. Der Axel-Springer-Verlag stellt seine Zeitungen „Die Welt“ und „Bild“ auch als Online-Angebote ins Netz. Finanziert wird der Auftritt durch Werbeeinnahmen. Das heißt, Firmen können Werbung auf und neben den Zeitungsseiten schalten. Nun bietet aber das Unternehmen Eyeo einen kostenlosen Werbeblocker namens AdBlock Plus an. Mit dem kann man die Werbung wieder herausfiltern. Welche Werbung gesperrt wird, ist in einer Blacklist, einer Art schwarzen Liste, erfasst. Wer den Blocker auf seinen Computer herunterlädt, wird nicht mit Werbung konfrontiert. Gleichzeitig ermöglicht dasselbe Unternehmen aber, dass die Sperre wieder aufgehoben wird. Wenn man es bei der Eyeo beantragt und die Werbung nicht aufdringlich mit Musikvideos unterlegt ist, wird die Werbung auf die sogenannte Whitelist (weiße Liste) gesetzt und wieder zugelassen. Das Geschäftsmodells dabei: Für die Aufnahme in die Whitelist zahlen große Unternehmen, wie Google oder Amazon, an das Unternehmen Eyeo. Springer verklagte die Anbieter und wollte die Werbeblocker im Internet als wettbewerbswidrig untersagen lassen. Jedenfalls in Verbindung mit der Whitelist sei das Angebot unzulässig. Die Internetzeitungen seien gefährdet, wenn die Werbeeinnahmen entfielen. Nach eigenen Angaben gehen Bild.de und Welt.de 20 Prozent der Einnahmen durch die Werbeblocker verloren. Mehr als zehn Millionen AdBlocker Plus sollen in Deutschland im Einsatz sein, Springer geht von mehr aus. Der BGH wies die Klage vollständig ab. Da Nutzer den Blocker installieren müssen, ziele das Geschäftsmodell nicht auf eine direkte Behinderung der Online-Zeitungen. Außerdem könne sich der Verlag gegen die Werbeblocker wehren. Denn er kann den Zugang zu seinen Online-Angeboten sperren, wenn ein Nutzer Werbeblocker benutzt. Bild.de tut das bereits. Dass durch die Werbeblocker die Pressefreiheit gefährdet sei, weil das Modell kostenloser Online-Zeitungsinhalte zerstört werde, sei nicht ersichtlich. (AZ: I ZR 154/16) Das Urteil wird aber nicht das letzte Wort sein. Der Springer-Verlag klagt auch auf anderen Schienen gegen den Werbeblocker, wie er gestern mitteilte. Eyeo verletze das Urheberrecht von Springer, weil es in seine Websites eingreife. Außerdem wurde Verfassungsbeschwerde angekündigt.

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