Wirtschaft Gesetzlicher Schutz für Ersthelfer

Erste Hilfe ist Pflicht, sonst bekommt man Ärger wegen unterlassener Hilfeleistung.
Erste Hilfe ist Pflicht, sonst bekommt man Ärger wegen unterlassener Hilfeleistung.

«Ludwigshafen.»Bei schweren Unfällen entscheiden oft wenige Minuten über Leben und Tod. Viele wissen nicht: Wer im Notfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche Hilfe leistet, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.

Gleichzeitig stehen private Erst- und Nothelfer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf macht die Unfallkasse Rheinland-Pfalz aufmerksam. Erste Hilfe heißt etwa bei einem Verkehrsunfall: einen Notruf absetzen, die Unfallstelle absichern und Verletzte bis zum Eintreffen der Rettungsdienste betreuen. „Wird jemand beim Absichern einer Unfallstelle angefahren und verletzt, übernimmt in Rheinland-Pfalz die Unfallkasse die Kosten für ärztliche Behandlung“, sagt Jörg Zervas, Leiter der Abteilung Rehabilitation und Entschädigung. Das Leistungspaket reiche von der Akutversorgung über die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation bis hin zur lebenslangen Rente. Der gesetzliche Versicherungsschutz bestehe grundsätzlich auch für private Ersthelfer, die bei einem Brand zu löschen oder zu retten versuchen, bei der Verfolgung eines Diebes oder Einbrechers helfen oder sich etwa für eine bedrohte Person einsetzen. Laut Strafgesetzbuch Paragraf 323c entfällt die Pflicht zur unmittelbaren Hilfeleistung „bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not“, wenn diese unzumutbar wäre – etwa aufgrund einer erheblichen Gefahr für sich selbst. „Beispielsweise ist ein Nichtschwimmer nicht verpflichtet, einen Ertrinkenden aus tiefem Wasser zu retten“, so die gesetzliche Unfallkasse.

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