Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Sechs Monate Freiheitsstrafe für kurze Probefahrt mit dem Moped

Der Angeklagte konnte der Gefängnisstrafe gerade nochmal entgehen.
Der Angeklagte konnte der Gefängnisstrafe gerade nochmal entgehen.

Wegen einer Probefahrt auf dem Moped stand ein 47-jähriger Zweibrücker vor Gericht – und schon mit einem Fuß im Gefängnis.

Die Staatsanwaltschaft in Person von Amtsanwältin Anne Krämer-Sprau warf dem Mann vor, am 8. September 2025 ein Kraftfahrzeug ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben. Gegen 20.10 Uhr war er im Alleeweg von der Polizei angehalten worden. Für den Feldweg zwischen Rimschweiler und dem Flugplatz gilt ein Durchfahrtsverbot.

Der Angeklagte erklärte in der Verhandlung vorm Zweibrücker Amtsgericht, dass sein Arbeitgeber ihm den Roller verkaufen wollte, damit er leichter zur Arbeit kommen kann. Derzeit geht der Angeklagte zu Fuß zur Arbeit. Er selbst habe an diesem Abend eine kurze Probefahrt gemacht, als die Polizei auftauchte und ihn kontrollierte. Er sei noch keine 500 Meter unterwegs gewesen. Mit dem Arbeitgeber habe er vereinbart, dass die Leistung des Rollers von 50 auf 25 Kubikzentimeter gedrosselt wird. Zum Zeitpunkt der Probefahrt sei er davon ausgegangen, dass dies schon passiert sei. Beim Fahren habe er jedoch festgestellt, dass der Roller schneller fährt und bergab eine Geschwindigkeit von 35 bis 40 Stundenkilometern erreichte. Bei einer Maximalgeschwindigkeit von 25 Stundenkilometern hätte er das Gefährt ohne Fahrerlaubnis führen dürfen.

Zweifel an der Aussage des Angeklagten

„Es steht im Raum, dass Sie ins Gefängnis müssen, weil Sie eine blöde Probefahrt gemacht haben“, meinte Strafrichter Matthias Heinzelmann. Er wies darauf hin, dass der Angeklagte 16 Einträge im Bundeszentralregister hat – also 16 Mal vorbestraft ist – und noch unter zweifach laufender Bewährung steht. Zuletzt war der 47-Jährige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Verbindung mit Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu elf und zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Der Bewährungshelfer war als Zeuge geladen und hatte nichts am bisherigen Verhalten des Angeklagten auszusetzen.

Die Staatsanwaltschaft wertete die Angabe des Angeklagten, dass er davon ausgegangen sei, der Roller sei bei der Probefahrt schon gedrosselt gewesen, als Schutzbehauptung. Darüber müsse man sich vor der Probefahrt vergewissern. Angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der noch laufenden Bewährungszeit komme deshalb nur eine Verlängerung der Freiheitsstrafe infrage – ohne Bewährung. Krämer-Sprau beantragte sechs Monate.

Weitere Bewährungsstrafe

Die letzte Verurteilung ihres Mandanten sei fünf Jahre her, betonte Verteidigerin Barbara Schamma und regte an, nochmals eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung auszusprechen. Der Angeklagte habe einen dummen Fehler in seiner Bewährungszeit gemacht. Seine Sozialprognose sei gut, er lebe mit seiner Partnerin in geregelten Verhältnissen, nutze den Bus und laufe auch zur Arbeit.

Der Strafrichter verurteilte den 47-Jährigen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die nochmals zur Bewährung ausgesetzt wird. Ihm darf in den kommenden 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Zudem erhält er die Auflage, 100 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten sowie regelmäßig die ambulante Drogenberatung aufzusuchen.

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