Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Keine Sprünge, trotzdem mehr Geld? Fallschirmjäger vor Gericht

Um ihre militärische Springerlizenz zu behalten, müssen die Fallschirmspringer jährlich mindestens vier Sprünge nachweisen. Der
Um ihre militärische Springerlizenz zu behalten, müssen die Fallschirmspringer jährlich mindestens vier Sprünge nachweisen. Der Angeklagte gab Sprünge an, die er nie gemacht hatte.

Ein Zweibrücker Fallschirmjäger war vorm Amtsgericht wegen Betrugs angeklagt. Er soll Fallschirmsprünge vorgetäuscht und so zu unrecht monatliche Zulagen kassiert haben.

Die Staatsanwaltschaft legte dem Mann, der im Stabsdienst der Niederauerbach-Kaserne tätig ist, zur Last, sich durch unwahre Behauptungen Vermögensvorteile verschafft zu haben. Um ihre militärische Springerlizenz zu behalten, müssen die Fallschirmspringer jährlich mindestens vier Sprünge nachweisen. Dann erhalten sie auch eine monatliche Zulage von 161 Euro. Der angeklagte Soldat sei 2023 lediglich zweimal mit dem Fallschirm abgesprungen und habe die Springerlizenz für 2024 durch falsche Erklärungen erhalten. Auch 2020 bis 2022 soll er falsche Angaben gemacht und widerrechtlich die Zulagen erhalten haben, sodass er jährlich 1932 Euro zu viel ausgezahlt bekam. In vier Jahren sei so ein Schaden von 7728 Euro entstanden, so die Staatsanwaltschaft.

„Es stimmt, dass ich 2023 veranlasst habe, Sprünge einzutragen, die nicht stattfanden“, gab der schon ältere Soldat aus der mittleren Führungsebene zu Beginn der Verhandlung zu. Das Ganze sei in einer Zeit mit mehreren Auslandseinsätzen passiert. Zudem sei sein Sohn damals schwer erkrankt und habe im Krankenhaus gelegen. „Es ging mir dabei nicht um die Zulage, sondern darum, Fallschirmjäger zu bleiben“, betonte der Angeklagte. „Er hatte die Sprünge geplant, musste sie aber verschieben“, erklärte seine Verteidigerin Charlotte Jentsch. Im Jahr zuvor habe er die Erfordernisse zur Verlängerung der Springerlizenz erfüllt.

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Meldung des Angeklagten löst Untersuchung aus

„Es war mir klar, dass das auffällt, wenn ich nicht springe“, meinte der Angeklagte. Denn im ersten Quartal des Folgejahres werde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung der Springerlizenz – wozu auch medizinische Tests gehören – erfüllt sind. Er habe deshalb im Februar 2024 seinem Vorgesetzten gemeldet, dass er die erforderlichen Fallschirmsprünge nicht absolviert hat. Er habe dies nur fürs Jahr 2023 erklärt, nicht für die Jahre davor. Die zu unrecht bezogene Zulage sei von der Bundeswehr nach der Selbstanzeige wieder eingezogen worden.

Es war mir klar, dass das auffällt, wenn ich nicht springe.

Durch die Meldung sei man auf die Sache aufmerksam geworden und habe weitere Zeiträume aus den Vorjahren prüfen lassen, erklärte ein als Zeuge geladener ehemaliger Vorgesetzter. Anhand der Ladeliste – in ihr sind die Soldaten aufgelistet, die mit dem Flugzeug zum Absprunggebiet transportiert werden – sei überprüft worden, ob der Angeklagte gesprungen ist. Ob es denn sein könne, dass jemand gemeldet habe, er sei gesprungen, obwohl dies gar nicht so war, wollte der Richter wissen. Der Zeuge wollte dies nicht ausschließen, verwies aber darauf, dass ein Soldat der Wahrheit verpflichtet sei.

Angeklagter Soldat entgeht einer Vorstrafe

Ein weiterer höherrangiger Vorgesetzter bestätigte, dass der Angeklagte ihm 2024 den Falscheintrag in die Springerkartei gemeldet hatte. Er habe den Soldaten darauf hingewiesen, dass er über dessen Fehlverhalten den Kommandeur informieren müsse und er sich dann auch in einem Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht zu verantworten habe. „Ich war total perplex“, meinte der Zeuge, zumal er sich noch daran erinnern könne, dass er 2022/2023 mit dem Angeklagten gemeinsame Fallschirmsprünge absolviert hatte.

Richter Heinzelmann äußerte Zweifel am Zustandekommen der Ladelisten und meinte, dazu müsste man auch den Kommandeur hören, der zwar zur Verhandlung geladen wurde, dem die Ladung aber wohl nicht zugestellt werden konnte. Da der Angeklagte jedoch nicht vorbestraft sei und keine Nachweise vorlägen, dass er auch vor 2023 nicht die erforderlichen Fallschirmsprünge gemacht habe, sei eine vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen vorstellbar. Nach kurzer Rücksprache waren Staatsanwaltschaft und Verteidigung damit einverstanden, sodass der „Nicht-Fallschirmspringer“ durch die Zahlung eines Geldbetrags von 1800 Euro an den ASB Zweibrücken einer Vorstrafe entgeht.

Bei der Bundeswehr erwartet ihn noch ein disziplinarrechtliches Verfahren vorm Truppendienstgericht. Die widerrechtlich erhaltenen Zulagen wurden ihm bereits 2024 vom Lohn abgezogen.

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