Zweibrücken
„Blöd“ verhalten: Ohne Führerschein und fahruntüchtig ins Auto gesetzt und losgefahren
„Wenn ich etwas getrunken habe, werde ich leichtsinnig“, meinte der Angeklagte. In der Landauer Straße in Zweibrücken war der heute 41-Jährige am 17. Juli von der Polizei angehalten worden – absolut fahruntüchtig unter Alkohol- und Drogeneinfluss, wie Oberamtsanwältin Gabriele Haas ihm in der Anklageschrift vorhielt. Die etwas später entnommene Blutprobe zeigte einen Restalkoholwert von 1,21 Promille, zudem wurden auch Spuren von Amphetamin nachgewiesen. Wer in Deutschland mit mindestens 1,1 Promille Alkohol im Blut im Kraftfahrzeug oder auf einem E-Scooter unterwegs ist, gilt als absolut fahruntüchtig und begeht damit eine Straftat. Bei Radfahrern liegt die Grenze bei 1,6 Promille.
Der Angeklagte räumte die Tat vor Gericht ein. Er habe sich „blöd“ verhalten. Er habe das Auto geschenkt bekommen und es dann weiterverkaufen wollen. „Es stand vor der Tür.“ Obwohl er keine Fahrerlaubnis besitzt, habe er aber mit dem Auto zur Arbeit fahren wollen und sei in die Polizeikontrolle geraten. Das Auto habe er bald darauf an einen Kumpel verkauft. Nun holt ihn sein Chef morgens ab und fährt ihn abends nach der Arbeit wieder heim, erzählte er dem Richter. Dass ihm durch die Blutprobe Amphetaminkonsum nachgewiesen wurde, bezeichnete er als „einmalige Sache“, weil er sich von anderen Personen in seinem sozialen Umfeld habe überreden lassen. Drogen spielten in seinem Leben keine Rolle: „Ich habe nicht ein Mal gekifft.“ Sein Kind, das bei der Mutter lebt, sehe er seit einigen Monaten regelmäßiger, „es ist einmal die Woche bei mir“. Er wolle hier seiner Verantwortung gerecht werden.
Alkohol ist ein ständiger Begleiter
Der Alkohol ist hingegen sein Begleiter. Er trinke häufig zwei bis vier Bier nach der Arbeit, antwortete er auf die entsprechende Frage des Richters. Im Bundeszentralregister, das die Vorstrafen festhält, hat der 41-jährige Angeklagte sieben Einträge, darunter Trunkenheit im Verkehr (vor acht Jahren) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (vor vier Jahren). Letztmals war er zwei Tage vor der jetzt angeklagten Tat verurteilt worden, wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer betonte.
Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis reduzierte Strafrichter Matthias Heinzelmann in seinem Urteil um einen Monat und setzte sie auf drei Jahre Bewährung aus. Vor Ablauf von 18 Monaten darf dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Als Auflage muss er innerhalb von drei Monaten einen Geldbetrag von 700 Euro an den Pfälzischen Verein für soziale Rechtspflege überweisen.