Zweibrücken Ohne Führerschein zum Minijob

Da er Wiederholungstäter ist, wurde ein 43-jähriger Zweibrücker am Mittwoch vom Amtsgericht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Bewährungsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Bewährungszeit beträgt drei Jahre, in der sich der 43-Jährige der Führungsaufsicht eines Bewährungshelfers unterstellen muss. Zusätzlich erhält er ein Jahr Fahrerlaubnissperre plus drei Monate Fahrverbot, und er muss die Kosten des Verfahrens tragen. Außerdem muss er noch 100 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten. Am 6. Mai wurde er von Zweibrücker Polizeibeamten kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass der Mann keine Fahrerlaubnis für sein Moped hatte. Zur Begründung gab er vor Gericht an, dass er lediglich Hartz-IV Gelder bezieht und sich im Rahmen eines Minijobs etwas dazu verdienen wollte. Dazu benutzte er das Moped. Da sein Vorstrafenregister seit 1996 mehrere Einträge, darunter auch einschlägig wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufweist, kam nach Auffassung von Gericht und Staatsanwaltschaft nur noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. „Sollten Sie noch einmal erwischt werden, ist der Roller weg“, so Amtsrichter Stefan Pick in der Urteilsbegründung. „Falls Sie die Auflagen in der Bewährungszeit nicht einhalten, wird die Bewährung widerrufen“. Der Angeklagte akzeptierte das Urteil.

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