Kreis Südwestpfalz Keine Ermittlungen gegen OB Weichel

Die Kaiserslauterer Staatsanwaltschaft wird nach der Strafanzeige des Geschäftsmannes Matthias Auchter gegen Oberbürgermeister Klaus Weichel und weitere an der Entwicklung des Pfaffgeländes beteiligte Personen keine Ermittlungen aufnehmen. Das hat der Leitende Oberstaatsanwalt Udo Gehring erklärt.

Der Staatsanwaltschaft liegt seit dem 13. Dezember eine Strafanzeige von Auchter gegen verschiedene Verantwortliche des Stadtvorstandes und der Stadtverwaltung, der Stadtwerke Kaiserslautern und der Pfaff-Areal-Entwicklungsgesellschaft vor (wir berichteten). Darin werden Vorwürfe des Subventionsbetruges, der Untreue und des Betruges im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Verkauf von Grundstücken des Pfaff-Geländes erhoben. Auchter hatte nach Angaben der Staatsanwaltschaft angeführt, bei dem Verkauf des Seeberger-Gebäudes und der Kantine Ende August 2017 seien bewusst Wettbewerbsregeln missachtet worden. Dadurch seien die Grundstücke zu billig verkauft worden. Insbesondere hätte er als Interessent mit dem von ihm geplanten Projekt der Stadt mehr Einnahmen verschafft. Die Stadt sei dadurch geschädigt, der Bund und das Land Rheinland-Pfalz, die Fördermittel bereitgestellt haben, seien getäuscht worden. Wie Gehring ausführte, hat die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der von Auchter und der Stadt zur Verfügung gestellten Unterlagen keinen Anfangsverdacht für eine Straftat gesehen und die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat seien Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen kann; solche Anhaltspunkte lägen nicht vor. „Für die Prüfung eines Anfangsverdachts muss die Staatsanwaltschaft alle Informationen berücksichtigen, die ohne formelle Ermittlungen verfügbar sind“, erläuterte Gehring. Im vorliegenden Fall seien umfangreiche Unterlagen in die Prüfung einbezogen worden. Dies seien zunächst die vom Anzeigeerstatter vorgelegten Unterlagen. Die Stadt habe sofort Kooperationsbereitschaft gezeigt, so dass die Staatsanwaltschaft nach Sichtung der Strafanzeige ausgewählte und bezeichnete Unterlagen von der Stadt angefordert und bekommen habe. Die Prüfung habe ergeben, dass kein strafprozessualer Anfangsverdacht für eine strafbare Verletzung von Wettbewerbsregeln erkennbar ist, so die Staatsanwaltschaft. Ein freihändiger Verkauf der Grundstücke sei zulässig gewesen. Die Stadt habe sich vorher beim Rechnungshof rückversichert. Dieser habe gegenüber der Stadt erklärt, dass ein Verkauf ohne bedingungsfreies Bietverfahren möglich sei. Die Kaufpreise seien anhand von Gutachten ermittelt worden. Für eine Manipulation dieser Gutachten seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Wie Gehring weiter ausführt, trägt der Anzeigeerstatter zwar vor, er hätte im Fall seiner Berücksichtigung einen bestimmten Quadratmeterpreis gezahlt und der Stadt mehr Einnahmen verschafft. Eine solche Ertragsaussicht sei jedoch nicht hinreichend sicher und objektivierbar, als dass sie, wenn ihr nicht nachgegangen wird, einen Betrugs- oder Untreueschaden begründen könnte.

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