Speyer RHEINPFALZ Plus Artikel Beiträge für Niederschlagswasser: Welches System dahinter steckt

Regentonne: bringt in Speyer keinen Vorteil bei der Oberflächenwasser-Gebühr.
Regentonne: bringt in Speyer keinen Vorteil bei der Oberflächenwasser-Gebühr.

Grundstückseigentümer in Speyer zahlen in diesem Jahr voraussichtlich 3,26 Millionen Euro für den Regen, der auf versiegelte Flächen fällt. Alternativen haben sie nicht.

Über die Abwasserkanäle fließt in Speyer zur Reinigung in die Kläranlage nicht nur das Schmutzwasser, das in Privathaushalten in Küchen und sanitären Anlagen sowie in Gewerbebetrieben anfällt. Auch der Niederschlag, der auf versiegelte Flächen niedergeht, wird meist über Rohre ins öffentliche Kanalnetz eingeleitet. Dieses Vorgehen ist im kommunalen Vergleich die Regel, nicht die Ausnahme. Unterschiede gibt es bei der Art, wie die Grundstückseigentümer für die Entsorgung des sogenannten Oberflächenwassers (Niederschlags) zur Kasse gebeten werden.

In der Domstadt werden 47 Cent pro Quadratmeter versiegelte Fläche als Oberflächenwasserbeitrag fällig; Grundstückseigentümer entrichten diesen an die Entsorgungsbetriebe Speyer (EBS). Wie viele Quadratmeter pro Grundstück als versiegelt gelten und somit für die Berechnung des jeweiligen Beitrags herangezogen werden, ergibt sich nach Angaben von Angela Sachweh, Sprecherin der Stadtwerke Speyer (SWS), nicht zuletzt aus der in den Bebauungsplänen festgelegten Grundflächenzahl (GRZ).

Maßgeblich ist die Versiegelung

Die GRZ bestimmt, wie viel Prozent eines Grundstücks überhaupt bebaut werden darf. Als Bebauung gelten nicht nur Wohngebäude und Garagen, sondern zudem sonstige versiegelte Bereiche wie befestigte Höfe oder Wege. Beträgt die GRZ beispielsweise 0,4, dann dürfen bis zu 40 Prozent des betreffenden Grundstücks bebaut beziehungsweise versiegelt werden.

Nach der Abgabensatzung Abwasserbeseitigung der Stadt Speyer ist die GRZ im jeweiligen Bebauungsplan maßgeblich für die Berechnung des Oberflächenwasserbeitrags (Paragraf 6, Absatz 2). Falls in einem Bebauungsplan keine GRZ festgeschrieben sein sollte, dann gelten laut der Satzung sogenannte Abflussbeiwerte, die von 0,2 bis 1,0 reichen: In Kleinsiedlungs- und in Wochenendhausgebieten beträgt der Wert 0,2; in Gewerbe- und Industriegebieten 0,8; in Kerngebieten 1,0; in sonstigen Baugebieten und in „diffus bebauten Gebieten“ 0,4.

Grundstückseigentümer in Speyer zahlen als Oberflächenwasserbeitrag jeweils mindestens so viel, wie sich aus der Multiplikation der GRZ beziehungsweise des Abflussbeiwerts mit der Grundstücksgröße in Quadratmeter sowie schließlich mit 0,47 Euro ergibt. Ein Beispiel: Für ein Grundstück, das 400 Quadratmeter umfasst und in der Kernstadt (Abflussbeiwert 1,0) liegt, zahlt der Eigentümer 188 Euro im Jahr. Der Beitrag pro Quadratmeter wurde übrigens laut Sachweh zuletzt anno 2007 erhöht; davor betrug er 0,37 Euro.

In Neubaugebieten ist die Lage anders

Die SWS-Sprecherin informiert auf Anfrage darüber, dass es in der Regel keine Möglichkeit für Grundstückseigentümer gibt, einen geringeren Oberflächenwasserbeitrag zu zahlen, als sich nach dem beschriebenen Rechenweg ergibt. „Bei einem ausreichend dimensionierten Kanalnetz kann der Beitrag nicht reduziert werden, da die hydraulische Anschlussmöglichkeit besteht und bei einer Reduzierung oder Befreiung andere für die Kosten aufkommen müssten.“ Bei aktuell 24.200 Bescheiden rechnen die EBS im Wirtschaftsplan 2026 mit Oberflächenwasserbeiträgen in Höhe von circa 3,26 Millionen Euro. Wenn auf einem Grundstück mehr versiegelt ist, als nach dem Bebauungsplan eigentlich erlaubt, erhöhe sich der Oberflächenwasserbeitrag entsprechend.

Anders als in den älteren Siedlungsarealen stelle sich die Situation in manchen Neubaugebieten dar. Dort würden die Kanäle oft kleiner gehalten. „Beispiele sind das Schlangenwühl Süd, wo nur die Straßenwässer kanalisiert abgeführt werden. Alles andere muss auf dem Grundstück verbleiben“, teilt Sachweh mit. Auch im Binsfeld sei der relativ junge Kanal nur für das Schmutzwasser ausgelegt worden. Im Baugebiet am Russenweiher müsse ein Anteil des Regenwassers über Dachbegrünung, Versickerungspflaster oder Mulden zurückgehalten, verdunstet oder versickert werden. Für solche Gebiete gelte dann eine geringere versiegelte Fläche beziehungsweise es werde kein Oberflächenwasserbeitrag erhoben.

Die Zuständigkeit für die Erhebung von Entgelten, also von Gebühren und Beiträgen, liegt in Rheinland-Pfalz beim Landesministerium des Inneren, wie eine Sprecherin der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd in Neustadt auf Anfrage mitteilt. Grundlage für die Erhebung sei das kommunale Abgabengesetz (KAG). „Die Kommunen haben nach den Vorgaben des KAG Gestaltungsspielraum bei der Erhebung der Entgelte über Gebühren und/oder Beiträge. Die Ausgestaltung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben unterliegt der kommunalen Selbstverwaltung.“

Kein einheitlicher Maßstab im Nachbarland

Etwas anders ist die Lage in Baden-Württemberg, wie die Auskunft eines Sprechers des Landratsamtes des Rhein-Neckar-Kreises ergibt: „Für die Erhebung und Berechnung von Entgelten für Oberflächen- beziehungsweise Niederschlagswasser gibt es in Baden-Württemberg keinen einheitlich geltenden Maßstab. Zuständig für die Abwasserbeseitigung sind nach dem Wassergesetz Baden-Württemberg die Städte und Gemeinden. Sie legen auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg in Satzungen fest, ob und in welcher Form Beiträge oder Gebühren erhoben werden und nach welchen Maßstäben diese berechnet werden.“

Die Abwassersatzung der Gemeinde Reilingen zum Beispiel sieht eine Niederschlagswassergebühr vor, deren jeweilige Höhe unmittelbar von der Größe der versiegelten Fläche eines Grundstücks abhängt: „Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird“, heißt es dort. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ergibt sich durch die Multiplikation der Größe der versiegelten Fläche in Quadratmeter mit aktuell 0,65 Euro.

Bei diesem Modell können Grundstückseigentümer die Höhe ihrer Niederschlagswassergebühr verringern, indem sie versiegelte Flächen auf ihrem Grundstück selbst entwässern; zum Beispiel, indem sie Niederschlagswasser in Fässern auffangen, um dieses dann bei Trockenheit zur Bewässerung des Gartens zu verwenden. Insbesondere falls mehrere Nachbarn in einer Straße so vorgehen, verringert sich dadurch außerdem die Belastung des Kanalnetzes nicht unerheblich.

Starkregen bringt Probleme für Kanalisation

Allerdings ist die „Kanalisation für die Ableitung und Beherrschung von Starkregen nicht ausgelegt“, informiert die Sprecherin der SWS in Speyer. Dies gilt allgemein, wie gleichlautende Auskünfte seitens der SGD Süd und des Landratsamtes des Rhein-Neckar-Kreises ergeben. Dabei erwarten Klimaforscher eine deutliche Zunahme von Starkregenereignissen auch in unserer Region.

Die SWS-Sprecherin verweist darauf, dass man im Auftrag der EBS die Bürger bei der Rückhaltung und Beseitigung von Niederschlagswasser auf ihren Grundstücken berate. „Auch auf die Gefahren, die bei Starkregenereignissen auftreten können, wird hingewiesen und im Rahmen der bestehenden Ressourcen beraten“, teilt sie mit. „Die Gefahrenabwehr und der Umgang mit eintretenden Schäden bei Starkregen ist eine Querschnittsaufgabe, die viele Bereiche der kommunalen Selbstverwaltung treffen. So werden bereits bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, bei den Straßenbauplanungen und der Planung der Niederschlagswasserbeseitigung Konzepte entwickelt, um Schäden aus Starkregen zu minimieren oder beherrschbar zu machen“, fügt sie hinzu. Dazu zähle insbesondere die Schaffung „ausreichender Freiflächen“.

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