Saarbrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Saarbrücken: Neuer Bußgeldkatalog in Kraft – Was Verstöße gegen Corona-Verbote jetzt kosten

Die Parks sind menschenleer. Wo es Verstöße gibt, drohen Bußgelder.
Die Parks sind menschenleer. Wo es Verstöße gibt, drohen Bußgelder.

Am Wochenende ist es im Saarland wieder zu Verstößen gegen die Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote gekommen, die wegen der Corona-Pandemie gelten. Seit Montag, 30. März, gilt im Bundesland nun ein Bußgeldkatalog mit genauen Gebührensätzen für „Unbelehrbare“, wie sie der saarländische Innenminister Klaus Bouillon (CDU) nennt.

Für den Vollzug bleiben die Ortspolizeibehörden in den Kommunen zuständig. Die Bußgeldbescheide werden von den saarländischen Landkreisen verschickt. Minister Klaus Bouillon: „Ich kann nur hoffen, dass diese Sanktionen endlich dazu führen, dass sich jede und jeder Einzelne an die Vorschriften hält.“

Hier der Katalog im Internet

Hier ein Auszug aus dem Katalog; die Bußgeldbeträge sind pro Person gemeint:

  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person: bis zu 200 Euro
  • Verstoß gegen das Verbot, an Ansammlungen in der Öffentlichkeit teilzunehmen: 200 bis 400 Euro
  • Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund: bis zu 200 Euro
  • Teilnahme an Bestattungen über den engsten Familienkreis hinaus: bis zu 200 Euro
  • Verstoß gegen das Verbot, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen oder andere Treffen im Sinne von Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen abzuhalten: 200 bis 2000 Euro
  • Betrieb von Gaststätten und Hotels oder sonstigen Einrichtungen, Öffnung von Einzelhandelsläden trotz Verbots: 1000 bis 4000 Euro
  • Öffnung sonstiger Ladenlokale für Publikum: 500 bis 2000 Euro
  • Unbefugtes Betreten von Behinderteneinrichtungen oder von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege/ambulant betreuten Wohnens: 500 bis 2000 Euro
  • Verstoß gegen Vorschriften für Kliniken, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe oder in Uni oder Hochschule: nicht unter 800 Euro
  • Betrieb eines Verpflegungsbetrieb trotz Verbots: nicht unter 1000 Euro
  • Unbefugtes Anbieten von Schulveranstaltungen: nicht unter 200 Euro
  • Unbefugter Betrieb einer Kindertageseinrichtung: nicht unter 200 Euro
  • Verbotswidriges planmäßiges Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln: 200 bis 3000 Euro
x