Saarlouis Oberverwaltungsgericht setzt 2G-Regel für Woolworth aus

Nach einer Entscheidung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts muss Woolworth die 2G-Regel in seinen Filialen im Saarland (F
Nach einer Entscheidung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts muss Woolworth die 2G-Regel in seinen Filialen im Saarland (Foto: St. Ingbert) nicht mehr anwenden.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) hat einen Eilantrag des Einzelhandelsunternehmens Woolworth zur Aussetzung der 2G-Regelung in dessen Filialen stattgegeben. Die Richter erklärten in dem Beschluss, dass die saarländischen Corona-Schutzverordnung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot im Einzelhandel verletze.

Wie das Gericht in Saarlouis am Dienstag mitteilte, muss sich Woolworth im Saarland bis auf Weiteres nicht an die 2G-Regelung halten (AZ:2B282/21). Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass der Privilegierungskatalog für Ladenlokale, die laut der Corona-Schutzverordnung nicht an eine 2G-Regelung gebunden seien, zahlreiche Geschäfte des Einzelhandels umfasse – darunter Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen. Woolworth biete in seinen Filialen aber ein Mischsortiment, zu dem auch Textilien und Haushaltsbedarf gehörten. Die Auflage, diese Waren in dem Unternehmen nur Kunden mit einem 2G-Nachweis verkaufen zu dürfen, stelle eine „nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung“ dar und privilegiere Supermärkte und Einkaufszentren. Deshalb existierten an der Art der Umsetzung der 2G-Reglung erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, so das OVG.

Woolworth hatte seinen Antrag damit begründet, dass im Einzelhandel keine signifikanten Infektionsgefahren bestünden, denen nicht im Rahmen der vorhandenen Hygienekonzepte begegnet werden könne. Zudem hatte das Unternehmen die Ungleichbehandlung im Einzelhandel durch die 2G-Regelung kritisiert.

Woolworth in NRW gescheitert

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster hatte dagegen erst kurz vor Weihnachten einen Eilantrag von Woolworth gegen die 2G-Regelung abgelehnt. Die von Bund und Ländern beschlossene 2G-Regelung im Einzelhandel solle dazu beitragen, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der intensivmedizinischen Behandlungsplätze in den Kliniken zu vermeiden, erklärten die Münsteraner Richter (13B 1858/21.NE). In der Privilegierung der von den Zugangsbeschränkungen ausgenommenen Ladengeschäfte liege „voraussichtlich kein Gleichheitsverstoß“.

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