Neunkirchen Gericht hebt Verbot der Prostitution in Neunkircher Innenstadt auf

Unter anderem ging es in dem Rechtsstreit um zwei Wohnungen, in denen Prostituierte ihrem Gewerbe nachgehen.
Unter anderem ging es in dem Rechtsstreit um zwei Wohnungen, in denen Prostituierte ihrem Gewerbe nachgehen.

Ein Urteil des Saarländischen Oberverwaltungsgericht in Saarlouis kippt das Komplett-Verbot der Prostitution in der Neunkircher Innenstadt. Das Gericht gibt zwei Klagen gegen die städtischen Sperrbezirksregeln statt und erklärt die Beschränkungen für unwirksam.

Laut Gerichtssprecherin Martine Vohl hatten eine Frau geklagt, die in zwei gemieteten Wohnungen eine „gewerbliche Zimmervermietung“ unterhält, sowie ein Hauseigentümer, der sein Anwesen an einen Prostitutionsbetrieb verpachtete. Nun habe das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Sperrgebietsverordnung der Kreisstadt Neunkirchen formell rechtswidrig sei. Die Stadt habe die Regeln nämlich nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes sei nicht korrekt gewesen; die Stadt habe es versäumt, die Sperrgebietsregel im lokalen Anzeigenblatt zu veröffentlichen. Das Gericht geht davon aus, dass die Betroffenen deshalb nicht genug Gelegenheit hatten, sich über den Inhalt der Vorschrift zu informieren.

Eine Veröffentlichung ausschließlich im überregionalen saarländischen Amtsblatt – noch dazu in dessen nicht für jedermann kostenlos zugänglichem Teil – reiche nicht aus.

Sperrzone erst nachträglich ausgeweitet?

Davon abgesehen, sei die Neunkircher Sperrgebietsverordnung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aber „auch aus materiellen Gründen rechtswidrig“, erläutert Vohl. Denn dass auch das Gebiet nördlich des Hauptbahnhofs, in dem sich das Etablissement der Klägerin befindet, in den Sperrbezirk aufgenommen wurde, beruhe „auf sachfremden Erwägungen“, nicht aber auf „Gründen des Jugendschutzes oder des öffentlichen Anstands“. Den Prozessakten sei zu entnehmen, dass die Sperrzone „erst nachträglich vor dem Hintergrund eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens der Antragstellerin“ auf die Mietwohnungen der Frau ausgedehnt wurde.

Außerdem befänden sich die Prostitutionswohnungen der Klägerin nicht in einem Gebiet mit besonders vielen Wohnungen oder am Standort von Schulen, Kindergärten, Kirchen oder sozialen Einrichtungen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Das Gericht, führt seine Sprecherin weiter aus, hält zudem das generelle Verbot der Prostitution in der gesamten Neunkircher Innenstadt für „unverhältnismäßig“. Die Stadtverwaltung habe sich beim Abfassen ihrer Sperrbezirksregel nicht „differenziert mit den Erscheinungsformen des Prostitutionsgewerbes und sich daraus möglicherweise ergebenden unterschiedlichen Gefährdungsprognosen“ befasst. Man könne nicht erkennen, dass die städtische Vorschrift „zwischen den Auswirkungen der Wohnungsprostitution und der Straßen- beziehungsweise Bordellprostitution auf die betroffenen Schutzgüter“ unterscheide und erkläre, warum nur ein „generelles Verbot jeglicher Form der Prostitution“ das richtige Mittel zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands sein könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

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