Pirmasens Was muss ich beim Friseurbesuch beachten?

Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Friseure gleichermaßen.
Die Maskenpflicht gilt für Kunden und Friseure gleichermaßen.

Seit 24. April gelten in Pirmasens die Regeln des novellierten Bundesinfektionsschutzgesetzes. Besonders viele Fragen erreichen die Stadtverwaltung laut einer Mitteilung von Bürgern und Handwerksbetrieben mit Blick auf die Regeln, die für einen Friseurbesuch gelten.

Dienstleistungen des Friseurhandwerks sind laut Bundesinfektionsschutzgesetz ausdrücklich zulässig. Bei der Inanspruchnahme von diesen ist, sofern es die Art der Dienstleistung erlaubt, von allen Beteiligten durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen. Das gilt für die Friseurinnen und die Kunden gleichermaßen. „Ein einfacher medizinischer Mundschutz, also sogenannte OP-Masken, sind nicht ausreichend“, erläutert Steffen Schmitt, Leiter des Ordnungsamtes, die wichtige Neuerung. Zulässig hingegen ist das Abnehmen der Maske beispielsweise bei der Bartpflege durch den Kunden. Hingegen hat der Friseur die Maske durchgängig zu tragen. „Ob solche Dienstleistungen wie die Bartpflege allerdings auch tatsächlich angeboten werden, liegt in der Entscheidungskraft der jeweiligen Betriebe“, sagt Schmitt.

Kunden sind vor dem Friseurbesuch verpflichtet, einen negativen Test vorzulegen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Bei den Tests muss es sich um einen anerkannten Test handeln. Zulässig sind demnach PCR-Test sowie PoC-Antigen-Tests. Hierbei gilt weiterhin die bisherige landesrechtliche Regelung. Eine Ausnahme gibt es für Menschen, die bereits zweifach immunisiert sind und deren zweite Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Diese können sich unter Vorlage des Impfpasses mit dem Nachweis der vollständigen Impfung den Friseurtermin wahrnehmen. Ein weiterer Test ist in diesem Falle nicht notwendig.

Entweder suchen die Kunden im Vorfeld des Friseurbesuchs eines der Testzentren auf, in dem die Antigen-Schnelltest durch geschultes Personal durchgeführt werden oder führen alternativ in Anwesenheit des Salon-Betreibers beziehungsweise eines hierzu beauftragten Mitarbeiters einen Selbsttest durch. Das Testergebnis kann dabei auch durch den Salon bescheinigt werden.

Kinder sind weder durch die bundes- noch landesrechtliche Regelung von der Testpflicht ausgenommen. Halten sich Kunden nicht an diese Regelung, können sie die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.

Mehr zum Thema

x