Pirmasens / Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Oberlandesgericht: War der Facebook-Post Volksverhetzung?

Amts-, Land- und Oberlandesgericht befassten sich mit dem Facebook-Post eines Pirmasensers.
Amts-, Land- und Oberlandesgericht befassten sich mit dem Facebook-Post eines Pirmasensers.

Der Facebook-Beitrag eines Pirmasensers beschäftigt seit Jahren alle Instanzen der rheinland-pfälzischen Justiz. Am Montag zog das Oberlandesgericht einen Schlussstrich.

Asylbewerber müssen angeblich nicht arbeiten und für nichts bezahlen, stattdessen bekommen sie noch Geld, und zahlen müsse lediglich der „deutsche Depp“. Diese Unterstellungen und Behauptungen sind Inhalt eines Facebook-Posts aus dem September 2023. Geteilt hatte ihn ein heute 58-jähriger Pirmasenser. Den gereimten Text mit der Überschrift „Lied eines Asylsuchenden“ habe der Mann „komisch, lustig und ironisch“ gefunden. Das sagte er im April 2024 am Pirmasenser Amtsgericht, wo er wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung auf der Anklagebank Platz nehmen musste.

In der damaligen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft hieß es, dass mit dem Lied unterstellt werde, dass sich alle Asylbewerber nur aus finanziellen Gründen in der Bundesrepublik aufhalten, um sich ein sorgenfreies Leben auf Kosten des deutschen Steuerzahlers zu machen. Das sei geeignet und dazu bestimmt, gegen diese Gruppe zu hetzen und deren Sicherheitsgefühl nachhaltig zu stören. Dieser Meinung war auch das Gericht, dass den Pirmasenser zu einer Geldstrafe von 7200 Euro verurteilte.

Landgericht hebt erstes Urteil auf

Damit war das Thema für die Justiz aber noch nicht beendet. Der Verteidiger des Mannes, der am Amtsgericht forderte, seinen Mandanten freizusprechen, legte gegen das Urteil Berufung ein – mit Erfolg. Bei einem zweiten Prozess hat das Zweibrücker Landgericht das Urteil aufgehoben und den 58-Jährigen freigesprochen.

Nun war es die Generalstaatsanwaltschaft, die sich gegen die gerichtliche Entscheidung zur Wehr setzte, und Revision einlegte. So landete der Fall letztlich am Montag am Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) in Zweibrücken – mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Facebook-Beitrag.

Wer ist die Zielgruppe?

Die Positionen vorm ersten Strafsenat waren klar verteilt: Während der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft forderte, dass Urteil des Landgerichts aufzuheben und den Fall an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, beantragte der Verteidiger des Mannes, die Revision zu verwerfen.

Der Rechtsbeistand erklärte, dass die entscheidende Frage sei, wer die Zielgruppe des Textes ist. Er ist der Meinung, dass sich das Schmähgedicht gegen den deutschen Staat richte, nicht gegen Asylbewerber. Anstatt diese Menschen zu verunglimpfen, werde das vermeintlich falsch gewichtete Sozialleistungssystem in Deutschland satirisch kritisiert. „Und Satire darf bekanntlich alles, wie Kurt Tucholsky einst sagte“, zitierte der Verteidiger.

Keine Rechtsfehler

Dieser Auffassung schloss sich der Senat an und verwarf die Revision als unbegründet. Der Vorsitzende Richter sagte, dass das Urteil des Landgerichts der rechtlichen Prüfung des OLG standhalte und keine Rechtsfehler aufweise.

Das Lied prangere mit seiner überspitzten Kritik den Staat an und sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ein Angriff auf alle Asylbewerber, den es brauche, um den Straftatbestand der Volksverhetzung zu erfüllen, sei nicht erkennbar. Die einzige negative Eigenschaft im Text sei Dummheit und diese werde nicht Asylbewerbern zugeordnet, sondern den Deutschen, so der Vorsitzende Richter.

Mit der Entscheidung des OLG wird der Freispruch des 58-Jährigen rechtskräftig.

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