PIRMASENS/ZWEIBRÜCKEN Oberlandesgericht entscheidet: Thuja-Hecke auf eigenem Grundstück darf entfernt werden

Als Sichtschutz gut geeignet: Thuja-Hecken.
Als Sichtschutz gut geeignet: Thuja-Hecken.

Eine Grundstücks-Eigentümerin darf eine Hecke auf ihrem Areal auch dann entfernen, wenn diese bisher als Sichtschutz zum Nachbargrundstück gedient hat. Zu dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Fall gelangt, der in Pirmasens spielt.

Wie das OLG mitteilt, hat der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts entschieden, dass eine an der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehende Hecke von der Eigentümerin ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden kann, wenn sämtliche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grundstück der Frau aus dem Boden heraustreten.

Die Parteien in diesem Verfahren sind laut OLG Grundstücksnachbarn aus Pirmasens. Im Grenzbereich der beiden Grundstücke stand eine sehr große Thujahecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Die Thujahecke wuchs auf dem Grundstück der Beklagten, ragte aber mit ihren Ästen auf das Grundstück des Klägers deutlich hinüber. Die Eigentümerin ließ ihre ganze Hecke entfernen, sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen absägen. Daraufhin verlangte der Nachbar Ersatz, weil ihm die Hecke keinen Sichtschutz mehr biete.

Erstinstanzliche Entscheidung bestätigt

Das Landgericht Kaiserslautern hatte die Klage abgewiesen. Dagegen hatte der Nachbar Berufung eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts zurückgenommen. Denn der Zivilsenat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er nur dann einen Schadenersatzanspruch geltend machen könne, wenn einzelne Stämme dort, wo sie aus dem Boden heraustreten, wenigstens von der Grundstücksgrenze durchschnitten würden.

Allein aus dem Umstand, dass die Hecke oberhalb des Bodens über die Grenze gewachsen sei, ergebe sich zu seinen Gunsten kein Anspruch. Das Gericht hatte auf Fotos keine Stämme entdeckt, die das Kriterium erfüllt hätten.

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