Pirmasens RHEINPFALZ Plus Artikel Nachbarschaftsstreit: Dürfen auch während der Vegetationsperiode Bäume gefällt werden?

Wenn ein Baum morsch und dadurch Gefahr im Verzug ist, darf ein Grundstücksbesitzer auch nach dem 1. März und ohne ein entsprech
Wenn ein Baum morsch und dadurch Gefahr im Verzug ist, darf ein Grundstücksbesitzer auch nach dem 1. März und ohne ein entsprechendes Gutachten Fällungen vornehmen.

Seit 1. März haben die Bäume Schonfrist. Nur bei Gefahr im Verzug darf zur Axt gegriffen werden. Wann dies der Fall ist, darüber streiten derzeit zwei Nachbarn in Pirmasens.

Am 19. März hat ein Pirmasenser das Ordnungsamt alarmiert. Grund: Sein Nachbar lasse im großen Stil Bäume fällen – zudem noch auf seinem Grundstück, ohne ihn zu fragen. Vor Ort habe das Ordnungsamt einen Forstbetrieb angetroffen, der auf einer Fläche von 1500 Quadratmetern gerodet habe, teilt die Pressestelle der Stadtverwaltung mit. Das betroffene Areal sei vor der Rodung intensiv mit Bäumen und Sträuchern bewachsen gewesen. Rund ein Dutzend Bäume hätten einen größeren Stammumfang gehabt. „Nach Paragraf 39 Bundesnaturschutzgesetz sind derartige Maßnahmen zwischen 1. März und dem 30. September verboten und als Ordnungswidrigkeit anzusehen“, informierte Maximilian Zwick von der Pressestelle. Dem Forstbetrieb sei die Weiterarbeit untersagt worden. Die Untere Naturschutzbehörde werde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Grundstücksbesitzer und den Forstbetrieb beantragen. „Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden“, betonte Zwick.

Der Sprecher wies zudem auf eine Pressemitteilung vom 17. Februar hin, wonach solche Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz ab 1. März verboten seien. Es sei also allgemein bekannt gewesen, dass nicht gefällt werden darf. Zulässig seien in diesem Zeitraum nur schonende Form- oder Pflegeschnitte. Die Stadtverwaltung empfehle im Zweifelsfall, vor Beginn der Arbeiten mit der Naturschutzbehörde zu telefonieren.

Bei „Gefahr im Verzug“ dürfen Bäume gefällt werden

„Die wussten, dass sie das nicht durften“, sagt der Nachbar, der Anzeige erstattet hatte. Der Mann beklagt zudem, dass neben den Bäumen seiner Nachbarn auch einer seiner Bäume von der Firma gefällt worden sei. Das rund 40 Jahre alte Exemplar sei kerngesund gewesen. Davon könne keine Rede sein, betont hingegen der Auftraggeber. „Die standen zwei Meter auf meinem Grundstück“, so seine Einschätzung. Zudem müsse er nicht im Vorfeld die Nachbarn informieren, wenn er auf seinem Grund und Boden Bäume entferne. Das Verbot, nach dem 1. März Bäume zu fällen, habe er aus gutem Grund nicht einhalten können: Es sei Gefahr im Verzug gewesen. Im vergangenen Jahr habe ein am Hang umstürzender Baum einen Schaden von 50.000 Euro auf seinem Gelände verursacht. Weitere Bäume, die morsch gewesen seien, hätten ebenfalls gedroht umzufallen. „Da waren ein paar ganz schön angefressen“, so seine Einschätzung.

„Wenn ein Baum sichtbar morsch und Gefahr im Verzug ist, ist kein Gutachten notwendig“, bestätigt Rathaussprecher Zwick, dass ein Grundstücksbesitzer Bäume auch ohne Gutachten fällen lassen kann. Ausgenommen seien allerdings Bäume, die unter Schutz stünden. Dann müsse die Untere Naturschutzbehörde vorab informiert und auch ein Gutachten erstellt werden. Bei einem bereits abgestorbenen Baum sei zwar kein Gutachten notwendig, aber eine Untersuchung, ob sich ein Vogel einquartiert hat. Grundsätzlich sagte Zwick, dass sich die Frage nach der Notwendigkeit von Baumgutachten nicht pauschal beantworten lasse. Auf jeden Fall sei es immer sinnvoll, nach dem 1. März zunächst mit der Unteren Naturschutzbehörde zu sprechen, ehe der erste Axthieb ausgeführt wird.

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