Pirmasens Klärschlammtrocknung: Stadt will auch neuem Genehmigungsbescheid widersprechen

Die Klärschlammtrocknungsanlage in Fehrbach.
Die Klärschlammtrocknungsanlage in Fehrbach.

„Die Stadt Pirmasens kann dem Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage nur dann zustimmen, wenn dies nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Bürger in Fehrbach verbunden ist“, schreibt die Stadt Pirmasens als Reaktion auf unseren Artikel „Luft in Tüten“, der am Donnerstag erschienen ist. Zum 1. Dezember ist die neue, sogenannte Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA) in Kraft getreten. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (mit Sitz in Neustadt/Weinstraße) hat daraufhin den im August für die Klärschlammtrocknungsanlage in Fehrbach festgesetzten Grenzwert für die Geruchsstoffkonzentration von 3000 Geruchseinheiten je Kubikmeter Luft wieder aufgehoben.

Die Stadt Pirmasens und einige Anwohner hatten im Sommer Widerspruch gegen die Anhebung des Grenzwertes von 500 auf 3000 Geruchseinheiten eingelegt. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße im Eilverfahren bestätigt, dass die von der SGD Süd im Februar 2021 verfügte Betriebsuntersagung rechtmäßig war. Die Stilllegung sei wegen der massiven Geruchsbelästigungen zum Schutz der Anwohner geboten gewesen.

Stadt begrüßt weitere Messungen

„Da der Grenzwert im neuen Bescheid nun komplett gestrichen wurde, wird die Stadt auch gegen den neuen Bescheid Widerspruch erheben. Auch nach der neuen TA Luft dürften die Emissionen an Geruchsstoffen im Abgas die Geruchsstoffkonzentration 500 Geruchseinheiten nicht überschreiten.“, teilt die Stadt mit. Dies stelle sicher, dass in der Nachbarschaft einer solchen Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten.

Positiv bewertet Oberbürgermeister Markus Zwick, dass dem Betreiber im neuen Bescheid aufgegeben wird, die tatsächliche Quellstärke der Klärschlammtrocknungsanlage nachzuweisen. Hierzu muss er einen Sachverständigen mit der Durchführung von sogenannten Fahnenmessungen beauftragen. Laut Bescheid dienen die Fahnenmessungen auch zur Entscheidung, ob nachträgliche Anordnungen zur Geruchsemissionsminderung an der Anlage zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Gerüche erforderlich sind. Die Ursache für die Geruchsbelästigungen ist laut Betreiber nicht die Rauchgasanlage. Hierfür seien mutmaßlich technische und organisatorische Gründe verantwortlich. Nach Auskunft des Betreibers hat er zielführende Maßnahmen ergriffen, um die Probleme zu lösen. Dies begrüßt die Verwaltungsspitze.

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