Frankenthal/Neustadt Urteil: Versicherung muss Gastwirt nicht wegen Corona-Schließung entschädigen

Selbst wer sich gegen die infektionsbedingte Schließung seines Betriebs versichert hat, bekommt in dem Fall nicht automatisch Ge
Selbst wer sich gegen die infektionsbedingte Schließung seines Betriebs versichert hat, bekommt in dem Fall nicht automatisch Geld von der Versicherung.

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt aus Neustadt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden und am Mittwoch darüber informiert. Ob eine Versicherung für die Folgen von Corona zahlen müsse, hänge im Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Versicherungsleistung zu.

Auf die genaue Formulierung kommt es an

Der Betreiber des Restaurants und Gästehauses hatte vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Bei seiner Versicherung machte der Kläger 37.500 Euro als Schaden aus dem ersten Lockdown geltend. Die auf Versicherungssachen spezialisierte Kammer in Frankenthal hat die Klage abgewiesen und dies mit der Formulierung in den Versicherungsbedingungen „BB Betriebsschließung 2010“ begründet. Demnach sollte die Versicherung zwar bei behördlichen Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen. Dort war aber lediglich auf „namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz in der Fassung aus dem Jahr 2000 verwiesen. Covid-19 und der Erreger Sars-CoV-2 waren damals nicht bekannt und nicht genannt. Deshalb seien coronabedingte Schließungen gerade nicht versichert, so die Kammer.

Kläger aus Neustadt gibt nicht auf

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden, wie das Landgericht Frankenthal informierte.

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