Rheinland-Pfalz Landgericht weist Klage wegen Holzvermarktung ab

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Das Landgericht Mainz hat eine Klage gegen Rheinland-Pfalz wegen der ehemals gemeinsamen Vermarktung von Holz aus staatlichen, kommunalen und privaten Wäldern abgewiesen. Nach Ansicht der Kammer beruhte die „gebündelte Rundholzvermarktung“ auf den damals geltenden Regelungen des Landeswaldgesetzes, wie eine Gerichtssprecherin am Dienstag mitteilte. Das Land habe damit lediglich die ihm obliegenden gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Wegen der Höhe des geforderten Schadenersatzes von 120 Millionen Euro hatte die 2020 eingereichte Klage erhebliche Sorge ausgelöst. „Wir sind mit dem nun verkündeten Urteil sehr zufrieden“, sagte Umweltstaatssekretär Erwin Manz (Grüne). Nach Angaben des Ministeriums handelt es sich bei der Klägerin, der ASG 3 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Rheinland-Pfalz GmbH, um eine Tochtergesellschaft des internationalen Prozessfinanzierers Burford Capital. Die Klägerin wandte sich auch in anderen Bundesländern gegen die gemeinsame Vermarktung von Rundholz aus Landes-, Kommunal- und Privatwald und sieht darin einen Verstoß gegen das Kartellrecht.

Das bis 2018 praktizierte Vermarktungssystem sollte der Waldstruktur des Landes mit vielen kommunalen und privaten Besitzern entgegenkommen. Diese sollten beim Verkauf ihres Rundholzes von der Behörde Landesforsten unterstützt werden. Seit Anfang 2019 wird das Holz kommunaler und privater Besitzer getrennt vom Holz aus Staatswald vermarktet. Dazu wurden fünf Holzvermarktungsorganisationen eingerichtet.

„Es wird sich zeigen, ob die Klägerin das für sie negative Urteil akzeptiert oder das Verfahren seine Fortsetzung vor dem Oberlandesgericht Koblenz findet“, sagte Manz. Das Land sei dafür „sehr gut gerüstet“.

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