Bundesgerichtshof Facebook muss in bestimmten Fällen Pseudonyme erlauben

Gegen Facebook geklagt haben eine Frau und ein Mann, die Pseudonyme nutzten und deren Konten daraufhin gesperrt wurden
Gegen Facebook geklagt haben eine Frau und ein Mann, die Pseudonyme nutzten und deren Konten daraufhin gesperrt wurden

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat im Streit von zwei Facebook-Nutzern mit dem sozialen Netzwerk entschieden, dass Nutzer sich in manchen Fällen Pseudonyme geben dürfen. Die Klarnamenpflicht in den Nutzungsbedingungen vom Januar 2015 und vom April 2018 sei unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag. Die betroffenen Nutzer müssten dem sozialen Netzwerk ihre wirklichen Namen mitteilen, dürften nach außen aber ein Pseudonym nutzen.

Es ging konkret um eine Nutzerin und einen Nutzer, deren Konten gesperrt worden waren und die gerichtlich gegen Facebook vorgingen. Auf die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung kam es in den Fällen nicht an, wie der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann ausführte. Der dritte BGH-Zivilsenat entschied nach dem hier maßgeblichen, bis November vergangenen Jahres geltenden Telemediengesetz.

In bestimmten Fällen muss Facebook Pseudonyme erlauben.
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Eine Klarnamenpflicht hätte keine Konsequenzen

Darum ist die Entscheidung auch nicht auf alle Konten des sozialen Netzwerks anwendbar. Sie sei auf Altfälle begrenzt, sagte Herrmann weiter. Nutzer, welche dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben wie die beiden klagenden Bayern, können davon profitieren – neuere Nutzer aber nicht.

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